Minijob: Befreiung von der Rentenversicherung ab Juli 2026 rückgängig machen
Minijobber können ihre Entscheidung zur Rentenversicherung seit dem 1. Juli 2026 noch einmal ändern. Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, darf diese Befreiung nun einmalig für die Zukunft aufheben.
Für Arbeitgeber bedeutet die Änderung etwas zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Mit einer kurzen Prüfroutine lässt sich der Antrag jedoch schnell und sauber bearbeiten.
Was hat sich zum 1. Juli 2026 geändert?
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch auf Antrag von der Zahlung eigener Rentenversicherungsbeiträge befreien lassen.
Bisher galt diese Befreiung grundsätzlich für die gesamte Dauer des Minijobs. Eine Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht war nicht möglich.
Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber die Befreiung einmalig aufheben. Sie zahlen dann wieder einen eigenen Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Wichtig ist:
- Die Aufhebung gilt nur für die Zukunft.
- Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich.
- Die Entscheidung kann später nicht erneut widerrufen werden.
- Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist ausgeschlossen.
- Bei mehreren Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich für alle Minijobs mit Verdienstgrenze.
Warum kann sich die Rückkehr zur Rentenversicherung lohnen?
Mit der Rentenversicherungspflicht zahlen Minijobber zusätzlich zum Arbeitgeber einen eigenen Beitrag.
Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil grundsätzlich 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei einem Verdienst von 603 Euro sind dies rund 21,71 Euro im Monat. Bei einem Minijob im Privathaushalt beträgt der Eigenanteil grundsätzlich 13,6 Prozent.
Durch die eigenen Beiträge können unter anderem folgende Vorteile entstehen:
- Die Beschäftigungszeit zählt vollständig als Wartezeit für die gesetzliche Rente.
- Das Arbeitsentgelt wird vollständig bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
- Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation können aufgebaut oder erhalten werden.
- Der Versicherungsschutz bei Erwerbsminderung kann verbessert oder aufrechterhalten werden.
- Voraussetzungen für eine staatlich geförderte Altersvorsorge können erfüllt werden.
- Die Beitragszeiten können für einen möglichen Grundrentenzuschlag berücksichtigt werden.
Ob sich die Rückkehr im Einzelfall tatsächlich lohnt, hängt von der persönlichen Versicherungsbiografie ab.
Tipp: Minijobber können sich vor der Entscheidung von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Wie wird die Befreiung aufgehoben?
Der Minijobber muss die Aufhebung der Befreiung beim Arbeitgeber beantragen.
Der Antrag kann
- schriftlich oder
- elektronisch
gestellt werden. Die Minijob-Zentrale stellt hierfür einen offiziellen Musterantrag zur Verfügung.
Der Antrag wird nicht direkt vom Arbeitnehmer an die Minijob-Zentrale geschickt. Er verbleibt beim Arbeitgeber und wird zu den Entgeltunterlagen genommen.
Ab wann gilt die Rentenversicherungspflicht?
Die Aufhebung gilt grundsätzlich ab dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eingang des Antrags beim Arbeitgeber folgt.
Beispiel
Der Antrag geht am 15. August 2026 beim Arbeitgeber ein.
Die Rentenversicherungspflicht beginnt dann grundsätzlich am 1. September 2026.
Der Arbeitgeber meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale. Die Minijob-Zentrale kann der Aufhebung innerhalb eines Monats widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Aufhebung als bewilligt. Ein gesonderter Bewilligungsbescheid wird nicht verschickt.
Was müssen Arbeitgeber erledigen?
Arbeitgeber sollten den Antrag nicht nur an die Lohnabrechnung weiterleiten, sondern den Vorgang vollständig dokumentieren.
Schritt 1: Antrag entgegennehmen
Prüfe, wann der schriftliche oder elektronische Antrag eingegangen ist.
Das Eingangsdatum ist wichtig, weil sich danach der Beginn der Rentenversicherungspflicht richtet.
Schritt 2: Eingang dokumentieren
Halte das Eingangsdatum auf dem Antrag oder in Deiner digitalen Personalakte fest.
Schritt 3: Entgeltunterlagen aktualisieren
Nimm den Antrag zu den Entgeltunterlagen des Minijobbers. Der Antrag muss nicht an die Minijob-Zentrale geschickt werden.
Schritt 4: Lohnabrechnung anpassen
Ab dem maßgeblichen Monat muss der Eigenanteil des Minijobbers zur Rentenversicherung vom Arbeitsentgelt einbehalten werden.
Unbedingt darauf achten, dass die Änderung erst ab dem richtigen Monat berücksichtigt wird.
Schritt 5: Sozialversicherungsmeldung durchführen
Bei einem gewerblichen Minijob muss der Arbeitgeber die bisherige Beschäftigung mit dem Meldegrund 32 abmelden.
Anschließend erfolgt eine Anmeldung mit
- dem Meldegrund 12 und
- der Beitragsgruppe 1 für die Rentenversicherung.
Wird die Lohnabrechnung durch ein Lohnbüro oder einen Steuerberater erledigt, solltest Du den Antrag unverzüglich weiterleiten.
Was gilt bei mehreren Minijobs?
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig aus, kann er die Aufhebung nicht nur für einen einzelnen Minijob erklären.
Die Aufhebung gilt einheitlich für
- alle bereits parallel ausgeübten Minijobs und
- weitere Minijobs, die später zusätzlich aufgenommen werden.
Der Arbeitnehmer muss deshalb auch seine anderen Arbeitgeber über die Aufhebung informieren. Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich erst, wenn kein entsprechender Minijob mehr besteht.
Hinweis: Frage den Mitarbeiter im Antrag oder mit einem zusätzlichen Vermerk, ob weitere Minijobs bestehen. So kannst Du Fehler bei der Meldung vermeiden.
Prüfroutine für Arbeitgeber
Lege Dir für entsprechende Anträge eine kurze Checkliste an:
- Antrag erhalten
- Eingangsdatum dokumentiert
- weitere Minijobs abgefragt
- Antrag zu den Entgeltunterlagen genommen
- Lohnabrechnung informiert
- Beginn der Versicherungspflicht ermittelt
- Abmeldung mit Meldegrund 32 geprüft
- Anmeldung mit Meldegrund 12 geprüft
- Beitragsgruppe auf 1 geändert
- Arbeitnehmer über die Umsetzung informiert
So stellst Du sicher, dass kein Schritt vergessen wird.
Fazit
Seit dem 1. Juli 2026 erhalten Minijobber eine zweite Chance. Sie können eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufheben und wieder eigene Pflichtbeiträge zahlen.
Für Arbeitgeber ist vor allem das Eingangsdatum des Antrags wichtig. Danach müssen die Entgeltunterlagen, die Lohnabrechnung und die Sozialversicherungsmeldungen angepasst werden.
Mit einer festen Prüfroutine hält sich der zusätzliche Aufwand in Grenzen.
Keine Rechts- oder Rentenberatung
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick. Die persönliche Entscheidung sollte bei Bedarf mit der Deutschen Rentenversicherung oder einer fachkundigen Beratungsstelle geklärt werden.
Frohes Schaffen.