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Freiberufler oder Gewerbe

Freiberufler oder Gewerbe: Lerne in diesem Beitrag den Unterschied und die Folgen kennen.

Gründer stellen sich oft die Frage, ob sie ein Gewerbe betreiben oder Freiberufler sind. Diese Abgrenzung ist nicht immer leicht. Der Unterschied ist jedoch wichtig, da die Einordnung unterschiedliche Folgen für die Steuer und für das Anmelden der Tätigkeit hat.

Wer betreibt eine Gewerbe?

„Gewerbe“ ist kein allgemein gültiger Begriff und es gibt unterschiedliche gesetzliche Ausprägungen.

Die Verwaltungsgerichte haben nach der Gewerbeordnung folgende Kriterien für den Gewerbe-begriff entwickelt:

  1. die Tätigkeit ist nicht verboten,
  2. mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird,
  3. auf Dauer angelegt ist (das tatsächliche Ende nach kurzer Zeit ist nicht entscheidend, Absicht zählt!),
  4. wird selbständig ausgeübt (also kein Arbeitsverhältnis),
  5. keine Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft)l
  6. nicht bloße Verwaltung eigenen Vermögens und
  7. kein freier Beruf ist.

Beispiele für Gewerbebetrieb

  • Handwerker
  • produzierende Betriebe
  • Händler
  • Vermittlungstätigkeiten (z. B. Maklers)
  • Gaststättenbetriebe

Wichtig

Punkt 7 besagt, dass man kein Gewerbe betreibt, wenn man einen freien Beruf ausübt, also Freiberufler ist. Deshalb wird auf das Steuerrecht zurückgegriffen (wo der Freiberufler definiert ist), um eine Abgrenzung durchzuführen. Eine Abgrenzung erfolgt anhand der gesetzlichen Definitionen in den Paragraphen 15 und 18 des Einkommensteuergesetzes.

Wer ist Freiberufler?

§18 EStG definiert die freiberufliche Tätigkeit als eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.

Außerdem werden einige Berufe (nicht abschließend) aufgezählt, die zu den freien Berufen gehören. Dies sind die sogenannten Katalogberufe, nämlich: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Der Gesetzgeber verweist zudem auf „ähnliche Berufe“. Bei vergleichbaren Berufsbildern muss die Abgrenzung demnach für jeden Einzelfall anhand der oben genannten Kriterien erfolgen. Die Zugehörigkeit zu einem freien Beruf setzt nicht unbedingt ein Hochschulstudium voraus. Es muss sich jedoch immer um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse, wobei diese Kenntnisse dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen müssen.

Folgen der Einteilung, ob Freiberufler oder Gewerbe

Anmeldung der Tätigkeit

Gewerbetreibende melden Ihre Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt an. Die Anmeldung kostet ca. 15 € bis 60 €, bei manchen Gemeinden sogar auch kostenlos. Daraufhin erhält der Gewerbetreibende seinen Gewerbeschein. Der Gewerbetreibende unterliegt der Gewerbeordnung und ist gewerbesteuerpflichtig (muss Gewerbesteuer bezahlen). Das Gewerbeamt teilt nach Anmeldung die Tätigkeit dem Finanzamt mit, welches sich daraufhin beim Gründer meldet, um Daten zu erfassen und eine Steuernummer zu vergeben. Des weiteren teilt das Gewerbeamt die Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. der Handwerkskammer (HWK) und eventuell den Berufsgenossenschaften mit, welche sich ebenfalls bei Ihnen melden.

Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Sie melden sich direkt beim Finanzamt als Freiberufler an und fordern die Vergabe einer Steuernummer an. Sollten Sie keinen Katalogberuf ausüben, müssen Sie unter Umständen die freiberufliche Tätigkeit dem Finanzamt gegenüber nachweisen.

Gewinnermittlung

Die Art der Gewinnermittlung (Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz) ist davon abhängig, ob man Freiberufler oder Gewerbetreibender ist und ob gewisse Schwellenwerte überschritten werden.

Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf von Steuerpflichtigen erstellt werden, um folgende Einkünfte zu ermitteln:

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Freiberufler)
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, wenn
    • der Jahresumsatz maximal 800.000,00 Euro beträgt
    • und der Jahresgewinn maximal 80.000,00 Euro beträgt
      • ist ein Schwellenwert überschritten, muss zwingend eine Bilanz erstellt werden (doppelte Buchführung). Das Finanzamt muss Dir allerdings mitteilen, dass Du infolge des Überschreitens einer der beiden Grenzen buchführungspflichtig bist. Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt dann in dem Jahr, das auf diese Mitteilung des Finanzamts folgt.
    • und Du nicht nach anderen Gesetzen, als nach den Steuergesetzen verpflichtet bist, Bücher zu führen (beispielsweise wegen der Eintragung in das Handelsregister).

Wenn Du Deinen Gewinn nicht anhand der EÜR ermitteln darfst, musst Du bilanzieren. Sprich von allen Gewerbetreibenden, welche die eben genannten Schwellenwerte überschreiten. Die Steuerberaterkosten für Bilanzierung sind im Regelfall höher als die für die Erstellung einer EÜR.

Deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung kannst Du auch selbständig mit meiner Excel-Vorlage-EÜR durchführen.

Gleichzeitig: Gewerbe und Freiberufler

Einige berufliche Tätigkeiten weisen sowohl Merkmale der freien als auch der gewerblichen Berufe auf. Steht in einem solchen Fall die geistige schöpferische Arbeit im Vordergrund, ist von einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen.

Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich, wenn der Berufstätige gleichzeitig sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig ist. Also 2 Tätigkeiten gleichzeitig ausführt. Wenn zwischen beiden Tätigkeiten kein Zusammenhang besteht, so kann eine getrennte steuerliche Beurteilung durch das zuständige Finanzamt erfolgen (insbesondere bei getrennter Buchführung).

Besteht zwischen den beiden ausgeübten Tätigkeiten ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, ist in der Regel von einer sog. gemischten Tätigkeit auszugehen, die zur Annahme eines die gesamte Tätigkeit umfassenden Gewerbebetriebes führen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die freiberufliche Tätigkeit lediglich als Ausfluss einer gewerblichen Betätigung darstellt oder wenn ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird und in der dafür erforderlichen gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Leistungen enthalten sind.

Die Entscheidung über die steuerliche Einordnung soll die Finanzbehörde unter Würdigung aller Umstände nach dem Gesamtbild der gemischten Tätigkeit treffen. Nach der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang der Ankauf und Verkauf von Waren grundsätzlich der freiberuflichen Tätigkeit derart wesensfremd, dass von einer Gewerblichkeit der Tätigkeit auszugehen ist. Eine einheitliche Veranlagung als Gewerbebetrieb kann vermieden werden, wenn man dem zuständigen Finanzamt gegenüber glaubhaft machen kann, dass kein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den ausgeübten Tätigkeiten besteht.

TIPP

Suchen Sie das Gespräch mit dem Finanzamt, damit Sie die Abgrenzungsfragen frühzeitig klären und somit spätere Korrekturen und eventuelle Nachzahlungen vermeiden können.

Freiberufler ist nicht gleich freier Mitarbeiter

Nicht zu verwechseln ist der Begriff des „freien Mitarbeiters“ mit dem des Freiberuflers. Ein freier Mitarbeiter ist aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages für andere Personen oder Unternehmen tätig, ohne in einem dauerhaften, festen Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Er ist nicht in die Betriebsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert und erbringt die geschuldeten Leistungen persönlich. Je nach ausgeübter Tätigkeit kann der freie Mitarbeiter Gewerbetreibender oder Freiberufler sein.

Einteilung der Berufe durchs Finanzamt

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Tätigkeit freiberuflich oder gewerbetreibend ist, können Sie sich an der Einteilung einzelner Berufe nach der von der Finanzverwaltung aufgestellten Einkommenssteuerrichtlinie H 136 orientieren:

Gewerbetreibende

Folgende Tätigkeiten gehören in der Regel zu den gewerblichen Tätigkeiten:

  • Apotheker
  • Buchführungshelfer
  • Buchhalter
  • Designer, wenn nicht künstlerisch tätig
  • Detektiv
  • EDV-Berater (soweit er Anwendungssoftware entwickelt oder deren Einsatz betreut – mit oder ohne Hochschulabschluss; siehe auch EDV-Berater als freier Beruf)
  • Ehevermittler
  • Exportberater
  • Filmhersteller, sofern nicht insgesamt künstlerisch
  • Finanz- und Kreditberater (BFHE 153,222)
  • Fitness-Studio Betreiber, sofern nicht Sportunterricht, sondern Einweisung in Gerätebenutzung prägend ist
  • Fotograf, sofern nicht künstlerisch oder Bildberichterstattung
  • Fotomodell
  • Fremdenführer
  • Fußpfleger
  • Grafiker
  • Handelsvertreter
  • Inkassobüro
  • Klavierstimmer
  • Kreditberater
  • Künstler-Agent
  • Künstler-Manager
  • Kursmakler
  • Landschaftsgärtner, sofern nicht Land- und Forstwirtschaft
  • Medizinischer Fußpfleger
  • Partnervermittlung
  • Personalberater, der Stellenbewerber ausfindig macht und eine Vorauswahl trifft
  • Personalvermittler
  • Pharmaberater
  • Projektierer, sofern nicht Ingenieur
  • Propagandist
  • Public-Relations-Berater (PR-Berater), sofern nicht künstlerisch
  • Sachverständiger – Gewerblich tätig, wenn der Gutachter bei seiner Tätigkeit an seine Marktkenntnisse oder an seine gewerbliche oder handwerkliche Erfahrung knüpft oder wenn kommerzielle Gesichtspunkte in den Vordergrund treten. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Gutachter auf der Grundlage von Disziplinen, die an Hochschulen gelehrt werden, und nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten eine qualifizierte Tätigkeit ausübt, die der Lösung schwieriger Streitfragen dient.
  • Schönheitssalon
  • Übersetzungsbüroinhaber, der selbst über keine Kenntnisse der Sprachen verfügt
  • Unternehmensberater (freiberuflich, wenn als beratender Betriebs- oder Volkswirt aufgrund Ausbildung oder Selbststudium)
  • Zahntechnisches Labor
  • Zolldeklarant

Freiberufler

Folgende Tätigkeiten gehören in der Regel zu den freien Berufen:

  • Architekt (jedoch Gewerbe, wenn ein Architekt schlüsselfertige Bauten erstellt)
  • Arzt
  • Bauingenieur
  • Baustatiker
  • Beratender Volks- und Betriebswirt: Der beratende Volks- und Betriebswirt muss Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben, diese fachliche Breite auch in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen in der Lage sein und davon auch tatsächlich Gebrauch machen. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Kenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben wurden oder auf Selbststudium beruhen. Eine gewisse Spezialisierung in der Berufstätigkeit ist unschädlich, solange diese sich wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt. Bei einer weiter gehenden Spezialisierung liegt dagegen eine gewerbliche Tätigkeit vor.
  • Bildberichterstatter
  • Biologe
  • Buchprüfer, vereidigt
  • Bücherrevisor, vereidigt
  • Designer
  • Dolmetscher
  • EDV-Berater: Er ist Freiberufler, soweit er Systemsoftware entwickelt. Dies ist ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf. Dies gilt sowohl für den Hochschulabsolventen als auch für den Autodidakten, der den Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringt.
  • Fahrschule, jedcoh Gewerbe, wenn Inhaber keinen Fahrlehrerschein besitzt
  • Hebamme
  • Heilpraktiker
  • Handelschemiker
  • Ingenieur, jedoch Gewerbe bei Herstellung, Bearbeitung oder Vertrieb von Waren
  • Innenarchitekt, jedoch Gewerbe bei Vermittlung des Absatzes von Möbeln
  • Interviewer
  • Journalist
  • Kameramann
  • Krankengymnast
  • Krankenpfleger (jedoch noch nicht abschließend geklärt bei häuslichen ambulanten Pflegediensten; bejaht durch Rechtsprechung für Pflege durch Krankenschwestern oder –pflegern, da Heilberufen ähnlich – verneint durch Rechtsprechung für Pflege durch Altenpfleger, weil keine gesetzliche Erlaubnis erforderlich und nicht vom Gesundheitsamt überwacht)
  • Künstler (jedoch Gewerbe, soweit werbeaktiv)
  • Lehrer für Musikunterricht und Privatunterricht im Sinne der Privatschulgesetze (aber gewerbliche Tätigkeit bei Reitlehrern, die einen Reiterhof (Beherbergung und Beköstigung) und Tanzlehrern, die in der Tanzschule z.B. Getränke verkaufen)
  • Logopäde
  • Lotse
  • Maler (Kunstmaler)
  • Masseur (soweit als Heilmasseur tätig – gewerblich: pflegerische und vorbeugende Behandlung von Gesunden – z. B. Sport- und Schönheitsmassage)
  • Musiker, soweit künstlerisch
  • Notar
  • Patentanwalt
  • Psychotherapeut/Psychologe mit ärztlicher Ausbildung
  • Rechtsanwalt, Rechtsbeistand
  • Restaurator (freiberuflich bei Gemälden usw., jedoch in der Regel nicht bei Gebrauchsgegenständen)
  • Schriftsteller
  • Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigter
  • Tierarzt
  • Tontechniker, der aus Darbietungen einzelner Musiker ein bestimmtes Klangbild herstellt
  • Trainer, jedoch nicht bei Unterricht an Tieren
  • Übersetzer
  • Vermessungsingenieur
  • Versicherungsmathematiker
  • Wirtschaftsprüfer
  • Wissenschaftler
  • Zahnarzt

Keine Steuerberatung

Dieser Beitrag stellt lediglich meine Sicht der Dinge und keine Steuerberatung dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Verwendung der Informationen erfolgt auf Deine eigene Gefahr. Bitte kontaktiere bei Unklarheiten das Finanzamt oder einen Steuerberater.

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