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Keine EÜR bei kleinen Photovoltaikanlagen mehr nötig

Für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke gibt es gute Neuigkeiten. Diese können einen Antrag stellen, wonach die Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Eine Gewinnermittlung und somit eine EÜR sind dann nicht mehr nötig.

Bisher war es so, dass Betreiber einer solchen Photovoltaikanlage ein Gewerbe betreiben und damit den Gewinn nachweisen müssen. Diesem hohen Aufwand für Betreiber und Finanzbehörden stand wenig Gewinn und manchmal auch Verlust gegenüber. Daher haben die Finanzbehörden mit dem Schreiben vom 02.06.2021 die folgenden Vereinfachungsregelung geschaffen.

Kleine Photovoltaikanlagen sind

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW,
  • die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und
  • nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.
  • Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.

Vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) sind

  • BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW,
  • wenn die übrigen Voraussetzungen s.o. erfüllt sind.

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen

Betreiber können mitteilen, dass keine Gewinnerzielungsabschicht vorliegt. Der Wortlaut des Schreibens lautet:

  • Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW ist
  • auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person
  • aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung
  • in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.
  • Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.

Dauer der Mitteilung:

  • Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Für Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der Voraussetzungen dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
  • Veranlagte Gewinne und Verluste (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.

Auswirkung: keine EÜR bei Photovoltaikanlagen nötig

  • In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

Trotzdem Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlangen nachweisen

Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von dem Wahlrecht nach Rn. 3ff keinen Gebrauch (Anm.: teilt die Person also nicht schriftlich , dass sie keine Gewinne erzielt) ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, d.h. die in Rn. 3ff beschriebene Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.

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