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Rückerstattung darf nicht mehr Gutschrift heißen

Gutschrift Rückerstattung

Wenn ein Unternehmer einen Rechnungsbetrag ganz oder teilweise rückerstattet, erteilt er in der Regel eine „Gutschrift„. Entsprechend war eine Rückerstattung in der Vergangenheit mit dem Begriff „Gutschrift“ vermerkt. Dies war bisher auch kein Problem. Seit dem 30.6.2013 dürfen Rückerstattungsbelege jedoch nicht mehr die Bezeichnung „Gutschrift“ tragen.

Denn seit dem 30.6.2013 gelten die neuen Rechnungslegungsvorschriften im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz. Der Begriff „Gutschrift“ ist seither für Abrechnungen durch den Leistungsempfänger reserviert. Schreibt nicht der Leistende eine Rechnung, sondern rechnet der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden ab, muss diese vom Leistungsempfänger oder einen ihm beauftragten Dritten ausgestellte Abrechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG n.F.).

Achtung
Die Nennung des Wortes „Gutschrift“ ist erforderlich, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gefährden will.

Beispiel für Abrechnung durch den Leistungsempfänger
Provisionen oder Vergütungen für Werbeanzeigen auf Websites werden nicht durch die Website-Betreiber abgerechnet (Leistungserbringer), sondern durch die Advertiser (Leistungsempfänger).

Um sicher zu stellen, dass mit dem Rückerstattungsbeleg keine Gutschrift gemeint ist, muss eine andere Bezeichnung verwendet werden. Möglich sind Berichtigung, Stornorechnung, Erstattungsbeleg.

 

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