Wenn ein Unternehmer einen Rechnungsbetrag ganz oder teilweise rückerstattet, erteilt er in der Regel eine „Gutschrift„. Entsprechend war eine Rückerstattung in der Vergangenheit mit dem Begriff „Gutschrift“ vermerkt. Dies war bisher auch kein Problem. Seit dem 30.6.2013 dürfen Rückerstattungsbelege jedoch nicht mehr die Bezeichnung „Gutschrift“ tragen.
Denn seit dem 30.6.2013 gelten die neuen Rechnungslegungsvorschriften im Amtshilferichtlinie-
Achtung
Die Nennung des Wortes „Gutschrift“ ist erforderlich, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gefährden will.
Beispiel für Abrechnung durch den Leistungsempfänger
Provisionen oder Vergütungen für Werbeanzeigen auf Websites werden nicht durch die Website-Betreiber abgerechnet (Leistungserbringer), sondern durch die Advertiser (Leistungsempfänger).
Um sicher zu stellen, dass mit dem Rückerstattungsbeleg keine Gutschrift gemeint ist, muss eine andere Bezeichnung verwendet werden. Möglich sind Berichtigung, Stornorechnung, Erstattungsbeleg.
>> thank you very much. I’ll be voting for Stornorechung
Nach Amsterdam in einer Stunde und für 90 Euro all-incl.?
Soon to come as of LE-Halle airport . . .
Hey Peter … Amsterdam klingt immer gut … aber dies war zu spontan … Liebe Grüße nach Leipzig