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Wachstumschancengesetz bringt Änderungen für Gründer, Freiberufler und kleine Unternehmen

Lies in dem Artikel, welche Änderungen sich in der Buchhaltung für Dich als Gründer, Freiberufler oder kleiner Unternehmer durch das Wachstumschancengesetz (nicht) ergeben.

Jedes Jahr gibt es ein Gesetzespaket, mit dem diverse Änderungen im Steuerrecht beschlossen werden. Das Jahressteuergesetz für 2023 trägt den Namen Wachstumschancengesetz. Es erhielt nach vielen Verhandlungen am 22.03.2024 im Bundesrat die Zustimmung und kann nun endlich nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

Was sich für Dich als Gründer, Freiberufler oder kleiner Unternehmer ändert (und was nicht), liest Du hier.

GWG-Abschreibungen und Sammelposten-Abschreibungen bleiben gleich

GWG

Es gilt nach wie vor die Grenze von 800 Euro.
Bei GWG-Abschreibungen war eine Anhebung der Grenze von 800 auf 1.000 Euro vorgesehen. Dies fand keine Mehrheit.

Sammelposten

Es gelten nach wie vor 1.000 Euro und 5 Jahre.
Bei GWG-Sammelposten war eine Anhebung der Grenze von 1.000 auf 5.000 Euro vorgesehen. Und es war eine Reduzierung von 5 Jahren Abschreibungsdauer auf 3 Jahren vorgesehen. Dies fand keine Mehrheit

Verpflegungspauschalen bleiben gleich

Es gelten nach wie vor 14 und 28 Euro.
Bei den Verpflegungspauschalen war eine Anhebung von 14 auf 15 Euro sowie von 28 auf 30 Euro vorgesehen. Dies fand keine Mehrheit.

Neue Umsatz- und Gewinngrenzen für Buchführungspflicht

Um als Unternehmer Deinen Gewinn zu ermitteln, kannst Du eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen oder Dich für die komplexere doppelte Buchführung (auch Bilanzieren genannt) entscheiden.

Freiberufler dürfen immer eine EÜR erstellen. Schnell und einfach geht dies mit der Excel-Vorlage-EÜR.

Einzelunternehmer mit Gewerbebetrieb dürfen die EÜR machen, wenn Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden. Und diese wurden nun zur Freude vieler um 33% angehoben.

  • Jahresumsatz beträgt maximal 800.000 Euro (vorher 600.000)
  • Jahresgewinn beträgt maximal 80.000 Euro (vorher 60.000)

Ist ein Schwellenwert überschritten, muss zwingend eine Bilanz erstellt werden (doppelte Buchführung). Das Finanzamt muss Dir allerdings mitteilen, dass Du infolge des Überschreitens einer der beiden Grenzen buchführungspflichtig bist. Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt dann in dem Jahr, das auf diese Mitteilung des Finanzamts folgt.

Weniger Bürokratie für Gewerbetreibende. Finde ich gut.

Neue Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung

Unternehmer mit Soll-Besteuerung müssen die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, wenn sie die Ausgangsrechnung erstellen.

Unternehmer mit Ist-Besteuerung müssen die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt abführen, wenn die Rechnung auch bezahlt wurde. Dies ist also deutlich besser.

Die Grenze für die Ist-Besteuerung bei Einzelunternehmern mit Gewerbebetriebe wurde jetzt ebenfalls von 600.000 auf 800.000 Euro angehoben.

Freiberufler dürfen immer die Ist-Besteuerung nutzen, wenn sie eine EÜR erstellen.

Weniger Bürokratie für Gewerbetreibende. Finde ich gut.

Keine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei USt.Zahllast < 2.000 EUR im Vorjahr

Als Unternehmer, welcher der Regelbesteuerung (Vorsteuer und Umsatzsteuer) unterliegt, bist Du verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben und eine Vorauszahlung zu leisten.

Wenn Deine Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr > 7.500 Euro war, musst Du die Voranmeldung monatlich abgeben.

Wenn Deine Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr < 7.500 Euro war, musst Du die Voranmeldung quartalsweise abgeben.

Wenn Deine Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr < 1.000 Euro war, musstest Du gar keine Voranmeldung abgeben, sondern lediglich die Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Dieser Wert wurde jetzt auf 2.000 angehoben.

Weniger Bürokratie für Gründer und kleine Unternehmen. Finde ich gut.

Kleinunternehmer müssen keine USt.Erklärung abgeben

Ab 2024 müssen Kleinunternehmer keiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Umsatzsteuererklärung abgeben. Dies gilt so lange, wie die Kleinunternehmerregelung genutzt wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen nach § 18 Absatz 4a UStG.

Weniger Bürokratie für Gründer und kleine Unternehmen. Finde ich gut.

Geschenke für Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner können nur als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn die Anschaffungskosten aller Geschenke im Wirtschaftsjahr einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Dieser Betrag wird von 35 Euro auf 50 Euro angehoben.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA)

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung zwischen dem 1.4.2024 bis 31.12.2024 liegt, dürfen degressiv abgeschrieben werden. Die degressiven AfA beträgt das Doppelte der linearen AfA, jedoch maximal 20%.

Erhöhung der Sonder-Abschreibung

Betriebe, die im Vorjahr weniger als 200.000 Gewinn realisiert haben, dürfen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die (fast ausschließlich) betrieblich genutzt werden, eine Sonderabschreibung nach §7 g EStG durchführen.

Für ab 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter wird die Sonder-AfA von 20% auf 40% erhöht.

Ebenfalls interessant

Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung werden nach wie vor ab dem ersten Euro versteuert. Der geplante Freibetrag von 1.000 Euro hat es nicht ins Gesetz geschafft.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn der Gewinn die Freigrenze von 600 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Diese Freigrenze wird auf 1.000 Euro angehoben ab 2024.

Die Prämie für Investitionen in den Klimaschutz ist übrigens nicht mehr im Gesetz enthalten.

Quellen:

Bundesfinanzministerium

steuertipps.de

deubner.de

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