In diesem Steuer-Spickzettel fasse ich wichtige Informationen (wie Termine, Freibeträge, Pauschbeträge, …) zur Einkommensteuererklärung und Buchhaltung 2025 kompakt zusammen.
Dieser Beitrag soll Dir einerseits helfen, bei der Erstellung der Einkommesteuererklärung und Einnahmaneüberschussrechnung (EÜR) für das Jahr 2025 keine relevanten Punkte zu vergessen. Andererseits soll er Dir aufzeigen, welche Beträge, Pauschalen oder Fristen sich geändert haben.
Sollte das Thema EÜR und Einkommensteuer neu für Dich sein, starte mit der Beitragsserie EÜR 1*1, in der ich Dir Zusammenhänge aufzeige.
Den Spickzettel für 2024 findest Du unter Steuer-Spickzettel 2024.
Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind in grün dargestellt.
Auf Grund von Gesetzen werden sich einige Werte vermutlich noch in 2025 ändern. Die folgenden Punkte sind also der aktuelle Stand.
Änderungen füge ich erst ein, wenn neue Gesetze verabschiedet sind, sodass der Artikel immer den aktuellen Stand widerspiegelt.
Abgabetermin für die Steuererklärungen Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer
- ohne Steuerberater bis 31.07.2026
- mit Steuerberater bis 28.02.2027 (bzw. der Montag danach)
- Du schaffst die Frist nicht?
- Wenn Du die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nicht einhältst, kannst Du Zwangsgelder und Verzugszinsen bekommen.
- Um dies zu verhindern, kannst Du beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
- Wie das geht, lernst Du unter Anleitung: Fristverlängerung für Steuererklärung in Elster beantragen
Einkommensteuer, Soli
- ESt.-Grundfreibetrag beträgt 12.096 EUR
- Solidaritätszuschlag-Freingrenze: 19.950 EUR
Zuletzt geändert durch das Steuerfortentwicklungsgesetz.
Kapitalerstragssteuer
- Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 EUR
Arbeiten in der häuslichen Wohnung
- HomeOffice-Tagespauschale
- 6 EUR pro Tag
- maximal 210 Tage pro Kalenderjahr zulässig
- maximale Betriebsausgaben in Höhe von 1.260 EUR pro Kalenderjahr
- häusliche Arbeitszimmer
- eine HomeOffice-Jahrespauschale in Höhe von 1.260 € eingeführt.
- Lerne mehr über die 2023 umfassend reformierte Regelung unter:
Buchhaltung
- GWG-Grenze:
- 800 EUR
- GWG-Sammelposten:
- 1.000 EUR
- Dauer: 5 Jahre
- Verpflegungsmehraufwendungen Deutschland
- Pauschale1 : 14 EUR
- Pauschale 2: 28 EUR
- Geschenke an Geschäftspartner
- max 50 EUR pro Wirtschaftsjahr pro Geschäftspartner
- Sonder-AfA
- Gewinn im Vorjahr: < 200.000 EUR
- Sonder-AfA: 40%
- Umsatz- und Gewinngrenzen für Buchführungspflicht
- 2 Jahre in Folge
- Jahresumsatz: 800.000 Euro
- Jahresgewinn: 80.000 Euro
- Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung
- Gewerbe-Betrieb: 800.000 EUR
- Freiberufler: keine Grenze
- USt.Voranmeldung: Pflicht zur Abgabe
- Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr > 9.000 EUR -> monatlich
- Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr zwischen 2.000 EUR und 9.000 EUR -> quartalsweise
- Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr < 2.000 Euro -> keine
- zuletzt geändert durch das Bürokratieentlastungsgesetz
- USt.Erklärung und Voranmeldung für Kleiunternehmer
- Kleinunternehmer müssen ab 2024 keine USt.Erklärung oder USt.Voranmeldung abgeben
- Ausnahmen nach § 18 Absatz 4a UStG
- Kleinunternehmer-Grenze
- Umsatz im Vorjahr < 25.000 EUR
- tatsächliche Umsatz aktuelles Jahr < 100.000 EUR
- Übersteigt der Umsatz die Grenze von 100.000 €, findet ein sofortiger Wechsel der Besteuerung im laufenden Jahr statt.
- Die Kleinunternehmerregelung kann nicht bis zum Jahresende weiter genutzt werden wie bisher.
- Der Umsatz muss also entsprechend beobachtet werden.
- Aufbewahrungsfristen
- für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht
- 8 Jahre (bisher 10)
- E-Rechnung
- alle Unternehmen müssen E-Rechnungen annehmen
- alle Unternehmen dürfen E-Rechnungen erstellen und versenden
- kein Unternehmer muss E-Rechnungen erstellen und versenden
- mehr Infos unter E-Rechnungspflicht 2025: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Steuervergünstigungen Kind
- Kinderfreibetrag beträgt 6.672 EUR
- Kindergeld beträgt 255 EUR
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 EUR
- Ausbildungsfreibetrag beträgt 1.200 EUR
Zuletzt geändert durch das Steuerfortentwicklungsgesetz.
Sonderausgaben
Vorsorgeaufwendungen
- Aufwendungen für Altersvorsorge (Rentenversicherungen)
- werden 2023 erstmals zu 100% berücksichtigt (Höchstbetrag 26.528 EUR)
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen
- Unfallsvers., Berufsunfähigkeitsvers., Haftpflichtvers. (Auto, privat, Gebäude), Basis-Kranken- und Pflegeversicherung
- Max Betrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen pro Jahr
- 2.800 EUR bei Selbständigen
- 1.900 EUR bei Angestellten
- Jedoch ist die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung immer voll anzuerkennen, auch wenn sie den Maximal-Betrag übersteigt
- Übersteigt die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung den Maximal-Betrag, hat dies zur Folge, dass die anderen Versicherungen keine Anerkennung finden.
- Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen waren in 2023 nach wie vor möglich.
- Das lukrative steuerliche Gestaltungsmodell stelle ich im Beitrag Steuer-Spar-Hack: Krankenversicherung-Beitrags-Vorauszahlung vor.
Übrige Sonderausgaben
- Kinderbetreuungskosten
- 80% der Kosten werden berücksichtigt
- max. 4.800 EUR
- Schulgeld
- 30% der Kosten werden berücksichtigt
- Spenden
- 100% der Kosten werden berücksichtigt
- Max. 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte
Außergewöhnliche Belastungen
außergewöhnliche Belastungen im Allgemeinen
- Kosten für:
- Krankheit, Kur, Prävention (soweit vom Arzt angeraten bzw. medizinisch begründet)
- Wiederbeschaffung Hausrat (bspw. nach Brand)
- Behinderungsbedingte Kosten
- Beerdigung
- Pflege
- Es ist der Teil der Kosten absetzbar, der die zumutbare Belastung übersteigt.
- Die zumutbare Belastung beträgt 1% bis 5% des Einkommens.
- Deine individuelle zumutbare Belastung kannst Du mit diesem Rechner ermitteln.
außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- Kosten für Unterhalt
- Ausbildungsfreibeträge
- Behinderung ab 20% (Pauschbetrag)
- Betreuung eines nahen Angehörigen (Pauschbetrag ab Pflegestufe 2)
- Zivilprozesskosten, wenn die Existenzgrundlage gefährdet ist
- Haushaltshilfe / Handwerkerleistungen
- Geringfügige Beschäftigung im Haushalt
- 20% vom Betrag kann direkt von der ESt. abgezogen werden
- Max. 510 EUR (entspricht 2.550 EUR Kosten)
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt & haushaltsnahe Dienstleistungen durch Unternehmer
- 20% vom Betrag kann direkt von der ESt. abgezogen werden
- Max. 4.000 EUR (entspricht 20.000 EUR Kosten)
- Handwerker / Kosten für Modernisierung & Instandhaltung
- 20% vom Betrag kann direkt von der ESt. abgezogen werden
- Max. 1.200 EUR (entspricht 6.000 EUR Kosten)
- Teilweise auch bei Neubau möglich. Begünstigungen, wenn nach „Fertigstellung“.
- Geringfügige Beschäftigung im Haushalt
Photovoltaik
- Erträge aus Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kW, die nach dem 31.12.2024 angeschafft wurden, sind von der Ertragssteuer befreit.
- dies gilt für alle Gebäudetypen
- bis Ende 2024 galt diese nur für einige Gebäudetypten (bspw. Einfamilienhäuser)
- Beitreibst Du eine derartige Anlage darfst Du Dich mittlerweile auch durch einen Lohnsteuerfhilfeverein beraten lassen
150-EUR Gesundheitsbonus
Nimmst Du an einer Gesundheitsleistung Deiner Krankenkasse teil (bspw. Zahnreinigung oder Yoga-Kurs) und erhältst dafür eine Belohnung, ist diese Belohnung bis 150 € nicht zu versteuern. Diese Regelung war vorerst bis Ende 2024 befristet und wurde nun entfristet.
Private Veräußerungsgeschäfte
- sind steuerfrei, wenn der Gewinn die Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
Besten Dank für deine Arbeit!
Gerne Kai 🥊