Lies in dem Artikel, welche Änderungen sich in der Buchhaltung für Dich als Gründer, Freiberufler oder kleiner Unternehmer durch das Jahressteuergesetz 2024 ergeben.
Jedes Jahr gibt es ein Gesetzespaket, mit dem diverse Änderungen im Steuerrecht beschlossen werden. Das Jahressteuergesetz 2024 erhielt am 22.11.2024 im Bundesrat die Zustimmung und kann nun in Kraft treten.
Rückblick: Das Jahressteuergesetz 2023 kannst Du nachlesen unter Wachstumschancengesetz bringt Änderungen für Gründer, Freiberufler und kleine Unternehmen.
Anbei ausgewählte wichtige Änderungen:
Anhebung ESt.-Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag für 2024
Rückwirkend für 2024 werden die Grundfreibeträge angehoben. Diese Änderungen wurden im Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 geregelt.
- Grundfreibetrag
- von 11.604
- auf 11.784
- Kinderfreibetrag
- von 6.384
- auf 6.612
Kinderbetreuungskosten 2025
Kosten für die Betreuung eines Kindes gelten in der ESt.Erklärung als Sonderausgaben.
Es gilt:
- Bis 2024
- 2/3 der Kinderbetreuungskosten
- max. 4.000 € je Kind
- Ab 2025
- 80% der Kinderbetreuungskosten
- max. 4.800 € je Kind
Haushaltsnahe Dienstleistungen 2025
Aktuell: Du kannst auf Grund von haushaltsnahen Dienstleistungen / Handwerkerkosten Deine ESt. reduzieren. Dafür ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto der Erbringers notwendig.
Neu: Das Gesetz § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG wird angepasst, damit aus diesem klar hervorgeht, dass diese Voraussetzungen (Rechnung und Zahlung) auch für Pflege- und Betreuungsleistungen gelten.
Unterhaltsleistungen
Die Ermäßigung der ESt. durch Unterhaltsaufwendungen ist aktuell möglich bei:
- Zahlungen per Überweisung und
- anderen Zahlungswegen
- z.B. bei Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten oder
- Geldtransfer durch eine Mittelsperson (in Einzelfällen)
Ab 2025 nur noch möglich bei
- Banküberweisung
150-EUR Gesundheitsbonus bleibt einkommensteuerfrei
Nimmst Du an einer Gesundheitsleistung Deiner Krankenkasse teil (bspw. Zahnreinigung oder Yoga-Kurs) und erhältst dafür eine Belohnung, ist diese Belohnung bis 150 € nicht zu versteuern. Die Regel, die eigentlich bis Ende 2024 befristet war, wird nun entfristet.
E-Rechnungs-Pflicht für Kleinunternehmer entfällt
Ab 2025 musst Du als Unternehmer E‑Rechnungen erstellen und empfangen können. Dafür gibt es Übergangsfristen bis 2028.
Das Jahressteuergesetz legte nun fest, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen erstellen müssen und auch nach 2028 noch sonstige Rechnungen versenden dürfen.
Als Kleinunternehmer musst Du jedoch ab 2025 definitiv in der Lage sein, E-Rechnungen anzunehmen.
Kleinunternehmerregelung wird erweitert
Die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) wird ab 2025 angepasst.
Bis 2024
Bis 2024 konnte die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, wenn 2 Bedingungen vorlagen.
- Der Umsatz im Vorjahr musste geringer als 22.000 € sein.
- Der geschätzte Umsatz für das aktuelle Jahr lag unter 50.000 €.
- Betrug der Umsatz im aktuellen Jahr mehr als 50.000 €, konnte die Kleinunternehmerregelung trotzdem bis zum Jahresende weiter genutzt werden.
Ab 2025
Ab 2025 kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, wenn 2 Bedingungen vorliegen.
- Der Umsatz im Vorjahr ist geringer als 25.000 €.
- Der tatsächliche Umsatz im aktuellen Jahr liegt unter 100.000 €.
- Übersteigt der Umsatz die Grenze von 100.000 €, findet ein sofortiger Wechsel der Besteuerung statt. Die Kleinunternehmerregelung kann nicht bis zum Jahresende weiter genutzt werden wie bisher. Der Umsatz muss also entsprechend beobachtet werden.
Freiwillig
Wichtig: Die Kleinunternehmerregelung kannst Du nutzen, musst Du aber nicht. Du kannst auch zur Regelbesteuerung optieren.
EU-Richtlinie
Mit der Neuregelung wird außerdem die sogenannte Kleinunternehmer-Richtlinie (RL (EU) 2020/285) umgesetzt.
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern können künftig die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Und Du kannst die Kleinunternehmer-Regelung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Damit steigt jedoch auch die Bürokratie, da mit § 19a UStG dafür ein besonderes Meldeverfahren eingeführt wird.
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Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen
Die ursprünglich im Entwurf vorgesehene Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fällt deutlich geringer aus. Durch die nun vorgesehenen Änderungen wird § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG gilt für „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen“.
Anders als ursprünglich vorgesehen bleibt das Bescheinigungsverfahren erhalten. Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die vorgenannten Einrichtungen „Schulunterricht,
Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen“. Darüber hinaus wird der Umfang der begünstigten Leistungen von derzeit „Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ auf „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen“ ausgedehnt.
Ferner erfolgt ergänzend in § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. c UStG eine Befreiung des „von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht[s]“ von der Mehrwertsteuer. Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen.
Die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen bleiben unverändert umsatzsteuerfrei.
Photovoltaik – Vereinheitlichung bei Gebäudetypen
Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Bei Überschreitung der Grenze werden alle Erträge versteuert. Bei einem Freibetrag würden nur die Erträge versteuert werden, die den Wert übersteigen (wie bspw. beim Sparerpauschbetrag).
Gebäudeabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG-E)
Die Regelung wird an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG und die dort geregelte Wiedereinführung der degressiven Gebäudeabschreibung (5%) angepasst. Nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung (wie z.B. der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) kann sich die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Restwert und dem nach § 7 Absatz 5a EStG maßgebenden Prozentsatz) bemessen.
Quellen
https://www.finanztip.de/daily/krankenkassen-bonus-bleibt-bis-150eur-steuerfrei/
https://www.deubner-steuern.de/themen/jahressteuergesetz/