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Corona-Förderung „Neustarthilfe“ für Soloselbständige von Dez 20 bis Juni 21

Die Förderung von Unternehmen, die von Corona betroffen sind, geht in die dritte Phase, welche für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 gilt. Für Soloselbstänidge ist die Neustarthilfe interessant.

Neben der klassischen Überbrückungshilfe, welche mittlerweile Überbrückungshilfe III heißt, ist besonders die Neustarthilfe für Solo-Selbständige hervorzuheben, die vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten haben und daher nur sehr eingeschränkt von der klassischen Überbrückungshilfe profitieren.

Um diese Personengruppe zu fördern, wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale – die Neustarthilfe – ergänzt.

Voraussetzungen Neustarthilfe

Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III ansonsten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden.

Antragsberechtigt bist Du, wenn Du Dein Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus Deiner selbständigen Tätigkeit erzielt hast.

Die Neustarthilfe wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während des Zeitraums Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz aus 2019 um mehr als 50 % gesunken ist.

Den siebenmonatigen Referenzumsatz ermittelst Du, indem Du Deinen Jahresumsatz aus 2019 durch 12 teilst und mit 7 multiplizierst.

Beispiel:

Eine soloselbständige Künstlerin hatte im Jahr 2019 insgesamt einen Jahresumsatz von 24.000 € erwirtschaftet. Der siebenmonatige Referenzumsatz berechnet sich wie folgt: 24.000 € ÷ 12 × 7 = 14.000 €

Hast Du keinen Jarhesumsatz 2019, prüfe die Alternativen im Merkblatt.

Höhe der Förderung

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes, jedoch maximal 5 TEUR.

Anrechnung: Eine Anrechnung auf Grundsicherung und Kinderzulage erfolgt nicht.

Auszahlung / Rückzahlung

Damit die Neustarthilfe schnell wirkt, wird sie als Vorschuss gezahlt, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit des Förderzeitraums (bis Juni 2021) noch gar nicht feststehen.

Abgerechnet wird dann nach dem Förderzeitraum.

Sollte Umsatz bis Juni 2021 doch über 50 % des Referenzumsatzes liegen, muss die Vorschusszahlung anteilig wie folgt zurückgezahlt werden:

  • Beträgt der Umsatz Dezember 2020 bis Juni 2021 50 bis 70 % des Referenzumsatzes, ist ein Viertelder Neustarthilfe zurückzuzahlen.
  • Beträgt der Umsatz Dezember 2020 bis Juni 2021 mehr als 70 bis zu 80 % des Referenzumsatzes, ist die Hälfte der Neustarthilfe zurückzuzahlen.
  • Beträgt der Umsatz Dezember 2020 bis Juni 2021 mehr als 80 bis 90 % des Referenzumsatzes, sind drei Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen.
  • Liegt der Umsatz Dezember 2020 bis Juni 2021 bei mehr als 90 % des Referenzumsatzes, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Antragstellung

Zur Reduzierung von Bürokratie und zur Vermeidung weiterer Kosten bist Du als Soloselbständige – auch ohne Einschaltung eines prüfenden Dritten – direkt antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt via Elster.

Steuerpflicht

Die Neustarthilfe unterliegt der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht. Sie unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

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