Bundesrat stimmte im November 2018 dem Jahressteuergesetz zu. Erfahre was sich ändert.
Offiziell heißt es „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ und beinhaltet u.a. die folgenden Punkte:
ESt-Freibetrag, Kindergeld, Kinderfreibetrag
ESt-Freibetrag 2019 wird auf 9.168 € angehoben.
Der Kinderfreibetrag 2019 wird auf 4.980 € angehoben.
Kindergeld wird zum 01.07.2019 um 10 € angehoben.
Förderung der Elektromobilität
Für die Bemessungsgrundlage der Dienstwagenüberlassung kann der inländische Bruttolistenpreis von 1% auf 0,5% redzuiert werden, wenn:
- es sich um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug handelt und
- dieses extern aufladbar ist und
- zwischen 01.01.19 und 31.12.21 angeschafft oder geleast wird
Steuerbefreiungen für das Job-Ticket
Stellt der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Fahrausweis oder Zuschüsse zum Erwerb von Fahrausweisen zur Verfügung, ist diese Leistung steuerfrei. Dies gilt für den ÖPNV zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte. Sie wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Gilt ab 1.1.2019
Steuerbefreiungen für private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads
Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (auch Elektrofahrräder bis 25 km/h) an den Arbeitnehmer ist steuerfrei; auch für private Fahrten.
Gilt ab 1.1.2019
Schwellenwert für elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer sind seit 2015 vom leistenden Unternehmer dort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Dies gilt ab 01.01.19 nur noch , wenn ein Schwellenwert von 10.000 EUR (netto) überschritten wird.
Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet
Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Die Finanzverwaltung kann dadurch prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist.
Gilt ab 1.3.2019 für Drittlandsunternehmer bzw. 1.10.2019 für alle anderen
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von im europäischen Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen
Bei Gutscheinen soll im Umsatzsteuerrecht ab 01.01.2019 die Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Warengutscheinen aufgegeben werden. Mehr unter § 3 Abs. 13 bis 15 UStG.
Quelle und weitere Änderungen unter
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2018_168_456190.html
Keine Steuerberatung
Dieser Beitrag stellt lediglich meine Sicht der Dinge und keine Steuerberatung dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Verwendung der Informationen erfolgt auf Deine eigene Gefahr. Bitte kontaktiere bei Unklarheiten das Finanzamt oder einen Steuerberater.