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2018: Änderungen in EÜR und ESt.

Auch 2018 gibt es wieder Änderungen in EÜR und Einkommensteuer (ESt.)

Folgende neue Grenzen, Freibeträge und Fristen gelten ab 2018.

Neue Grenzen für Geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018

Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) wird von 410 € auf 800 € angehoben.

Es bleibt jedoch wie bisher, dass ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ein bewegliches, abnutzbares, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein muss.

Als Unternehmer hast Du weiterhin die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von maximal 1.000 € in einem Sammelposten zusammenzufassen und über 5 Jahre abzuschreiben. Dies dürfte jedoch in Zukunft uninteressant sein, da die neue Grenze mit 800 € schon sehr nahe ran kommt.

Anhebung von ESt-Freibeträgen und Kindergeld ab 2018

In der Einkommensteuer ändern sich zum Jahreswechsel der Grundfreibetrag sowie der Kinder-Freibetrag und der Unterhaltshöchstbetrag. Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten zählt der doppelte Grundfreibetrag. Auch das Kindergeld wird zum Jahreswechsel angehoben. Siehe Grafik.

Einkommensteuer-Freibetraege-2018

Neue Abgabefristen ab 2018

Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 hast Du 2 Monate mehr Zeit für die Einreichung Deiner Steuerunterlagen. Wenn Du die Steuererklärung 2018 ohne Steuerberater machst, musst Du die Unterlagen bis Ende Juli 2019 einreichen. Lässt Du Dich durch einen Steuerberater vertreten, verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2020.

Achtung: Für den Veranlagungszeitraum 2017 gelten noch die alten Regeln: also Mai 2018 (ohne Steuerberater) bzw. Dezember 2018 (mit Steuerberater).

Quellen: §149 Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens

Spontane Kassen-Nachschau ab 2018

Neue Rechtsgrundlage

Mit Ablauf des 31.12.2017 tritt die neue Vorschrift in der Abgabenordnung zur Kassen-Nachschau (§ 146b AO) in Kraft. Das heißt, dass ab dem 1.1.2018 jeder Unternehmer, der eine Registrierkasse oder eine offene Ladenkasse führt, mit der Kassen-Nachschau konfrontiert werden kann.

Spontane Prüfung

Die Kassen-Nachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung. Eine Prüfungsanordnung wie bei einer Betriebsprüfung gibt es nicht. Die Kassenprüfer dürfen „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten“, wie es in der Vorschrift heißt. So kann beispielsweise ein Prüfer am 2.1.2018 in den Geschäftsräumen des Unternehmers  erscheinen und einen Kassensturz verlangen, um den aktuellen Kassenbestand laut Kassenführungsbuch mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeldbestand abzugleichen.

Privatsphäre

Auch Privaträume dürfen betreten werden. § 146b AO schränkt insoweit das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein.

Quelle: paul + partner Steuerberatung

Keine Steuerberatung

Dieser Beitrag stellt lediglich meine Sicht der Dinge und keine Steuerberatung dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Verwendung der Informationen erfolgt auf Deine eigene Gefahr. Bitte kontaktiere bei Unklarheiten das Finanzamt oder einen Steuerberater.

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