Lies in dem Artikel, welche Änderungen sich in der Buchhaltung für Dich als Gründer, Freiberufler oder kleiner Unternehmer durch das Jahressteuergesetz 2025 und das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm ergeben.
Jedes Jahr gibt es ein großes Jahressteuergesetz, mit dem diverse Änderungen im Steuerrecht beschlossen werden und das meist im Dezember verabschiedet wird. So auch in 2025. Das Jahressteuergesetz 2025 erhielt am 19.12.2025 im Bundesrat die Zustimmung. Die Änderungen treten überweigend zum 01.01.2026 in Kraft.
Außerhalb der regelmäßigen Jahressteuergesetze gibt es gelegentlicht auch „spontane“ Änderungen im Laufe des Jahres. So wurde im Juli 2025 das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet, was die neue Bundesregierung unter Friedrich Merz als eine ihrer ersten Maßnahmen in Angriff nahm.
Im folgenden findest Du wichtige Änderungen, die für Dich als Gründer, Freiberufler, kleinem Unternehmer oder auch engagierten Bürger relevant sein könnten.
Abschreibung
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA
Kurzfassung:
- Gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, angeschafft 01.07.2025–31.12.2027
- AfA-Satz: dreifacher linearer Satz, max. 30 %.
- Wechsel zur linearen AfA möglich.
Langfassung:
Aufgrund der anhaltenden Krisensituation wurde als konjunkturstützender „Investitions-Booster“ die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab Juli 2025 bis Ende 2027 angeschaffte/hergestellt werden, wiedereingeführt. Die temporäre Begrenzung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen.
Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten pandemiebedingter wirtschaftlicher Unsicherheiten und sonstiger Erschwernisse zum 1.1.2020 zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht.
Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.
§ 7 Abs. 2 EStG (Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm)
Elektrofahrzeuge
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen
Kurzfassung:
0,25%-Regelung gilt bis 100.000 € Bruttolistenpreis (zuvor 70.000 €)
Gilt für Anschaffungen ab 30.06.2025
Langfassung:
Nach § 6 Ab. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.
Dies galt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 EUR beträgt. Dieser Höchstbetrag wurd auf 100.000 EUR angehoben für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.
Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
Gilt für Anschaffungen ab 30.06.2025.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG (Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm)
Arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge
Kurzfassung:
Gilt für reine Elektrofahrzeuge.
Anschaffung zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027.
Abschreibungssätze:
- Jahr 1: 75 %
- Jahr 2: 10 %
- Jahr 3: 5 %
- Jahr 4: 5 %
- Jahr 5: 3 %
- Jahr 6: 2 %
Langfassung:
Für Unternehmen soll die Anschaffung rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge (auch gebrauchte) steuerlich attraktiver werden. Im Jahr der Anschaffung können daher nun 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.
Im folgenden Jahr lassen sich dann noch 10 Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent.
§ 7 Abs. 2a EStG Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm)
Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.
Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos
Die Kfz-Steuerbefreiung wurde für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert. Sie gilt für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 (bisher: 31.12.2025) zugelassen werden.
Die Verlängerung der Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge gilt auch für Fahrzeuge, die zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet worden sind.
§ 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)
Einkommensteuer
Anhebung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale (inoffiziell auch Pendlerpauschale genannt) wird auf 38 Cent ab dem 1. Kilometer angehoben.
Bis 31.12.2025 wurden die ersten 20 Kilometer mit 30 Cent berechnet. Erst ab dem 21. Kilometer durften 38 Cent angesetzt werden.
Gleiches wird auch für diejenigen Steuerpflichtigen gelten, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.
Diese Anhebung gilt jedoch nur für die Entfernungspauschale. Die Anhebung gilt nicht für die Kilometerpauschale, welche bei Dienstreisen anzusetzen ist.
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2026.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Steueränderungsgesetz 2025)
Entfristung der Mobilitätsprämie
Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften erhalten durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden. Neu ist, dass nun für eine Wohnung im Ausland ein Höchstbetrag von 2.000 EUR eingeführt wird, was dem doppelten Inlandsbetrag entspricht. Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2026.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG (Steueränderungsgesetz 2025)
Gewerkschaftsbeiträge besser von der Steuer absetzen
Beitragszahlungen an Gewerkschaften sind Werbungskosten.
Bis 31.12.2025 waren die Beiträge im Arbeitnehmer-Pauschbetrag beinhaltet.
Ab 2026 können die Beiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2026.
§ 9a Satz 3 EStG (Steueränderungsgesetz 2025)
Anhebung der Höchstbeträge für Parteispenden
Der Höchstbetrag des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien wird von 1.650 EUR auf 3.300 EUR (bei Zusammenveranlagung 6.600 EUR) erhöht.
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2026.
§ 10b Abs. 2 Satz 1, 34g Satz 2 EStG (Steueränderungsgesetz 2025)
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Umsatzsteuer
Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird dauerhaft auf 7 Prozent (ermäßigten Umsatzsteuersatz) reduziert.
Dies gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2026.
§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (Steueränderungsgesetz 2025)
Gemeinnützigkeit
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Übungsleiterpauschale wird von 3.000 EUR auf 3.300 EUR angehoben.
Die Ehrenamtspauschale wird von 840 EUR auf 960 EUR angehoben.
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2026.
§ 3 Nr. 26, 26a EStG (Steueränderungsgesetz 2025)
E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck
E-Sport („elektronischer Sport“) wird als neuer gemeinnützigen Zweck gefördert.
Danach handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Jugendschutz muss gewährleistet sein. Bspw. sind Online-Glücksspiele oder das simulieren von roher Gewalt ausgeschlossen.
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2026.
§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO (Steueränderungsgesetz 2025)
Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird abgeschafft für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 EUR pro Jahr (bisher 45.000 EUR) betragen.
Damit wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen.
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2026.
§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO (Steueränderungsgesetz 2025)
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung
Nach der neu einzufügenden Vorschrift gilt eine Betätigung einer Körperschaft als steuerlich unschädlich, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2026.
§ 58 Nr. 11 AO (Steueränderungsgesetz 2025)
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 EUR im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bisher nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Diese Freigrenze wird auf 50.000 EUR erhöht.
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2026.
§ 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO (Steueränderungsgesetz 2025)
Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen
Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 EUR (bisher 45.000 EUR) im Jahr nicht übersteigen.
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2026.
§ 67a Abs 1 Satz 1 AO (Steueränderungsgesetz 2025)
Verzicht auf eine Sphärenzuordnung
Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro
Sonstiges
Stromsteuersenkung für die Wirtschaft
Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird verstetigt.
§ 9b StromStG (Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes)
Gilt ab 01.01.2026.
Ausweitung der Forschungszulage
Kurzfassung:
Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage von 10 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR.
Gilt ab 01.01.2026.
Langfassung:
Die maximale Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen wird von 10 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR angehoben. Außerdem wird der förderfähige Wert der Aufwendungen für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie die Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern von 70 EUR auf 100 EUR je nachgewiesener Arbeitsstunde erhöht (bei – wie bisher – maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche).
Die Forschungszulage wird außerdem auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind.
Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten werden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 FZulG entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz von Kosten ist nicht möglich. Von der Gemeinkostenpauschale sind auch die entstandenen förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung umfasst.
§ 3 FZulG (Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm)
Steuerspickzettel 2025
Im Steuer-Spickzettel 2025 fasse ich wichtige Informationen (wie Termine, Freibeträge, Pauschbeträge, …) zur Einkommensteuererklärung und Buchhaltung 2025 kompakt zusammen.
Die Änderungen aus dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm habe ich dort bereits angepasst.
Rückblick
Änderungen der letzten Jahre kannst Du ebenfalls im Blog nachlesen.