Logo Logo

BFH-Urteil: 10-Tages-Frist nur bei entsprechender Fälligkeit anwendbar

Der Bundesfinanzhof hat bekräftigt: Um die 10-Tages-Frist zu nutzen muss zusätzlich zur Zahlung innerhalb der kurzen Zeit und der wirtschafltichen Zugehörigkeit auch die Fälligkeit gegeben sein.

In der Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, welches besagt, dass Einnahmen und Ausgaben dem Jahr zuzuordnen sind, in dem sie geflossen sind.

Eine Ausnahme ist die 10-Tage-Regel, die besagt, dass regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (bspw. Miete, Zinsen, Umsatzsteuervorauszahlungen) dem Jahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn Sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (10-Tage) zugeflossen sind.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil bekräftigt, dass zusätzlich zu den zwei eben genannten Bedingungen

  • Zahlung innerhalb der kurzen Zeit (10 Tage)
  • wirtschaftlichen Zugehörigkeit

eine weitere Bedingung erfüllt sein muss.

  • Die Zahlung muss auch innerhalb der 10 Tage fällig sein.

Beispiel 1:

Zahlung der USt-Vorauszahlung von Mai 2021 am 09.01.2022:

Prüfung der Bedingungen:

  • Kurze Zeit / innerhalb von 10 Tagen bezahlt
    • Erfüllt
  • Wirtschaftliche Zugehörigkeit / USt.Vorauszahlung bezieht sich auf das Jahr 2021
    • Erfüllt
  • Fälligkeit der Zahlung zwischen 01. und 10.01.22
    • Nicht erfüllt

Folge: 10-Tage-Regel greift nicht

Folge: Zahlung gehört ins Wirtschaftsjahr 2022, da sie hier geflossen ist.

Beispiel 2:

Zahlung der USt-Vorauszahlung von Dezember 2021 am 09.01.2022. Keine Dauerfristverlängerung:

Prüfung der Bedingungen:

  • Kurze Zeit / innerhalb von 10 Tagen bezahlt
    • Erfüllt
  • Wirtschaftliche Zugehörigkeit / USt.Vorauszahlung bezieht sich auf das Jahr 2021
    • Erfüllt
  • Fälligkeit der Zahlung zwischen 01. und 10.01.22
    • Erfüllt

Folge: 10-Tage-Regel greift

Folge: Zahlung gehört ins Wirtschaftsjahr 2021, obwohl sie in 2022 geflossen ist.

Beispiel 3:

Zahlung der USt-Vorauszahlung von Dezember 2021 am 09.01.2022. Dauerfristverlängerung liegt vor:

Prüfung der Bedingungen:

  • Kurze Zeit / innerhalb von 10 Tagen bezahlt
    • Erfüllt
  • Wirtschaftliche Zugehörigkeit / USt.Vorauszahlung bezieht sich auf das Jahr 2021
    • Erfüllt
  • Fälligkeit der Zahlung zwischen 01. und 10.01.22
    • Nicht Erfüllt / Fälligkeit ist am 10.02.2022

Folge: 10-Tage-Regel greift nicht

Folge: Zahlung gehört ins Wirtschaftsjahr 2022, da sie hier geflossen ist.

Beispiel 4:

Zahlung der USt-Vorauszahlung von November 2021 am 09.01.2022. Dauerfristverlängerung liegt vor:

Prüfung der Bedingungen:

  • Kurze Zeit / innerhalb von 10 Tagen bezahlt
    • Erfüllt
  • Wirtschaftliche Zugehörigkeit / USt.Vorauszahlung bezieht sich auf das Jahr 2021
    • Erfüllt
  • Fälligkeit der Zahlung zwischen 01. und 10.01.22
    • Erfüllt / Fälligkeit ist am 10.01.2022

Folge: 10-Tage-Regel greift

Folge: Zahlung gehört ins Wirtschaftsjahr 2021, obwohl sie in 2022 geflossen ist.

Quellen:

Urteil des BFH

Ausführliche Erläuterung bei haufe.de

Ausführliche Erläuterung bei steuerschroeder.de

Ausführlichte Erläuterung bei deubner-steuern.de

Cover-Anleitung-Jahresabschluss

Meistere Deinen Jahresabschluss!

In dieser Anleitung leite ich Dich als Einzelunternehmer Schritt für Schritt durch die Einkommensteuererklärung, Einnahmenüberschussrechnung und Umsatzsteuer-Erklärung. Du lernst Handlungsspielräume kennen und kannst diese für Dein Unternehmen nutzen.


>> Jetzt Kostenlos herunterladen