Der Bundesfinanzhof hat bekräftigt: Um die 10-Tages-Frist zu nutzen muss zusätzlich zur Zahlung innerhalb der kurzen Zeit und der wirtschafltichen Zugehörigkeit auch die Fälligkeit gegeben sein.
In der Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, welches besagt, dass Einnahmen und Ausgaben dem Jahr zuzuordnen sind, in dem sie geflossen sind.
Eine Ausnahme ist die 10-Tage-Regel, die besagt, dass regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (bspw. Miete, Zinsen, Umsatzsteuervorauszahlungen) dem Jahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn Sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (10-Tage) zugeflossen sind.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil bekräftigt, dass zusätzlich zu den zwei eben genannten Bedingungen
- Zahlung innerhalb der kurzen Zeit (10 Tage)
- wirtschaftlichen Zugehörigkeit
eine weitere Bedingung erfüllt sein muss.
- Die Zahlung muss auch innerhalb der 10 Tage fällig sein.
Beispiel 1:
Zahlung der USt-Vorauszahlung von Mai 2021 am 09.01.2022:
Prüfung der Bedingungen:
- Kurze Zeit / innerhalb von 10 Tagen bezahlt
- Erfüllt
- Wirtschaftliche Zugehörigkeit / USt.Vorauszahlung bezieht sich auf das Jahr 2021
- Erfüllt
- Fälligkeit der Zahlung zwischen 01. und 10.01.22
- Nicht erfüllt
Folge: 10-Tage-Regel greift nicht
Folge: Zahlung gehört ins Wirtschaftsjahr 2022, da sie hier geflossen ist.
Beispiel 2:
Zahlung der USt-Vorauszahlung von Dezember 2021 am 09.01.2022. Keine Dauerfristverlängerung:
Prüfung der Bedingungen:
- Kurze Zeit / innerhalb von 10 Tagen bezahlt
- Erfüllt
- Wirtschaftliche Zugehörigkeit / USt.Vorauszahlung bezieht sich auf das Jahr 2021
- Erfüllt
- Fälligkeit der Zahlung zwischen 01. und 10.01.22
- Erfüllt
Folge: 10-Tage-Regel greift
Folge: Zahlung gehört ins Wirtschaftsjahr 2021, obwohl sie in 2022 geflossen ist.
Beispiel 3:
Zahlung der USt-Vorauszahlung von Dezember 2021 am 09.01.2022. Dauerfristverlängerung liegt vor:
Prüfung der Bedingungen:
- Kurze Zeit / innerhalb von 10 Tagen bezahlt
- Erfüllt
- Wirtschaftliche Zugehörigkeit / USt.Vorauszahlung bezieht sich auf das Jahr 2021
- Erfüllt
- Fälligkeit der Zahlung zwischen 01. und 10.01.22
- Nicht Erfüllt / Fälligkeit ist am 10.02.2022
Folge: 10-Tage-Regel greift nicht
Folge: Zahlung gehört ins Wirtschaftsjahr 2022, da sie hier geflossen ist.
Beispiel 4:
Zahlung der USt-Vorauszahlung von November 2021 am 09.01.2022. Dauerfristverlängerung liegt vor:
Prüfung der Bedingungen:
- Kurze Zeit / innerhalb von 10 Tagen bezahlt
- Erfüllt
- Wirtschaftliche Zugehörigkeit / USt.Vorauszahlung bezieht sich auf das Jahr 2021
- Erfüllt
- Fälligkeit der Zahlung zwischen 01. und 10.01.22
- Erfüllt / Fälligkeit ist am 10.01.2022
Folge: 10-Tage-Regel greift
Folge: Zahlung gehört ins Wirtschaftsjahr 2021, obwohl sie in 2022 geflossen ist.
Beispiel 5:
Abbuchung der USt-Vorauszahlung durch das Finanzamt von November 2021 am 13.01.2022 . Dauerfristverlängerung liegt vor. USt.Voranmeldung wurde am 06.01.2022 an das Finanzamt übermittelt.
Prüfung der Bedingungen:
- Kurze Zeit / innerhalb von 10 Tagen bezahlt
- Nein, da der 13.01. größer als 10 Tage ist,
- ABER:
- Die Übermittlung der USt.Voranmeldung liegt in der 10-Tages-Frist
- Die verspätete Abbuchung zum 13.01. hat das Finanzamt zu verantworten und nicht der Unternehmer
- Daher ist die Bedinung ERFÜLLT
- Wirtschaftliche Zugehörigkeit / USt.Vorauszahlung bezieht sich auf das Jahr 2021
- Erfüllt
- Fälligkeit der Zahlung zwischen 01. und 10.01.22
- Erfüllt / Fälligkeit ist am 10.01.2022
Folge: 10-Tage-Regel greift
Folge: Zahlung gehört ins Wirtschaftsjahr 2021, obwohl sie erst am 13.01.2022 geflossen ist.
Tipp: Finanzamt anrufen!
Um Klarheit zu schaffen, rate ich dazu, kurz beim Finanzamt anzurufen. Frage den Sachbearbeiter, ob die Zahlung in das Wirtschaftsjahr 2021 oder 2022 gehört. Der Sachbearbeiter kann die Frage zuordnen und im Regelfall auch sofort beantworten. Im Fall 5 habe ich dies schon getan.
Quellen:
Ausführliche Erläuterung bei haufe.de