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kurz gemeldet: Bundesfinanzhof entscheidet, wann die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung unzumutbar ist

Seit der EÜR 2017 müssen alle Einnahmen-Überschuss-Rechner ihre Daten elektronisch an das Finanzamt übermitteln. In Härtefällen konnte jedoch auf Antrag die EÜR weiterhin in Papierform abgegeben werden. Das Bundesministerium schrieb dazu in der EÜR 2017 und 2018 folgendes:

„Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.“

Dieser Hinweis ist in der EÜR 2019 nicht mehr enthalten. Jedoch wurde der Hinweis in die EÜR 2020 wieder aufgenommen.

Härtefall bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht. Dies hat der Bundesfinanzhof mit dem Urteil vom 16.06.2020 entschieden.

Eine Interpretation findet man auch bei Deubner Steuern & Praxis.

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