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Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) bringt Änderungen und Entlastung ab 2023

Die Bundesregierung hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) notwendige Änderungen im Steuerrecht vorgenommen und gleichzeitig Maßnahmen ergriffen, um die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Lies nach, mit welchen Entlastungen Du u.a. in 2023 rechnen kannst.

Buchhaltung / Einkommensteuer

HomeOffice-Pauschale wird fortgeführt und erhöht

Die HomeOffice-Pauschale war auf die Jahre 2020 bis 2022 befristet und betrug max. 600 EUR (5 EUR pro Tag; max. 120 Tage pro Jahr). Die Pauschale wird nun entfristet und gilt auch für 2023 und folgende Jahre und beträgt max. 1.260 EUR (6 EUR pro Tag; max. 210 Tage pro Jahr). Gültig ab dem 31.12.2022.

Wie Du die Pauschale in der EÜR berücksichtigst und was es zu beachten gibt, erfährst Du unter HomeOffice-Pauschale gilt auch für Selbständige.

Abschaffung des Vorsteuerabzugs nach Durchschnittssätzen

Die Möglichkeit, dass bestimmte Unternehmer zur Vereinfachung der Besteuerung einen festgesetzten Prozentsatz ihres Umsatzes als Vorsteuer abziehen, wird abgeschafft (§ 23 UStG). Gültig ab dem 01.01.2023.

Einführung einer Grenze für Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 S. 2 EstG)

Nur relevant, wenn Du bilanzierst und nicht die EÜR machst.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten müssen nur noch gebildet werden, wenn die einzelnen Einnahmen oder Ausgaben einen Wert von 800 EUR übersteigen. Das Wahlrecht zum Verzicht muss für alle Abgrenzungen einheitlich ausgeübt werden. Gültig: für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden

Kapitalvermögen: Sparerpauschbetrag wird erhöht

Der Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) wird von 801 EUR auf 1.000 EUR angehoben (1.602 EUR auf 2.000 bei Zusammenveranlagung). Gültig ab dem 1.1.2023.

Kapitalvermögen: Ehegattenübergreifender Ausgleich möglich

Ehegattenübergreifender Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit den positiven Kapitalerträgen des anderen in der Einkommensteuer ist nun möglich (§ 20 Abs. 6 S. 3 EStG). Gültig ab Veranlagungszeitraum 2022.

Angestellt: Arbeitnehmer-Pauschbetrag § 9a S. 1 Nr. 1 Bst. a EStG

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird auf 1.230 EUR erhöht. Gültig ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Angestellt: Arbeitslohngrenze für Pauschalversteuerungsoption wird auf 150 EUR je Arbeitstag erhöht

Die Arbeitslohngrenze für kurzfristige Beschäftigung wird zum 1.1.2023 von 120 EUR auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben, um die Pauschalversteuerung praktisch relevant zu halten, nachdem der Mindestlohn ab 1.10.2022 auf 12 EUR je Stunde angehoben wurde (§ 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Gültig ab 2023.

Kind: Ausbildungsfreibetrag wird auf 1.200 EUR erhöht

Der Freibetrag für ein volljähriges Kind, welches auswärtig untergebracht wird, erhöht sich von 924 EUR auf 1.200 EUR (§ 33a Abs. 2 S. 1 EStG). Gültig ab Veranlagungszeitraum 2023.

Kind: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird auf 4.260 EUR erhöht

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben. Arbeitgeber müssen den neuen Entlastungsbetrag in diesem Zeitraum berücksichtigen, möglicherweise auch rückwirkend (§ 24b Abs. 2 S. 1 EStG).

Vorsorge: Rentenbeiträge steuerlich voll abziehbar

Der vollständige Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EstG wird möglich. Dies war im Koalitionsvertrag vereinbart. Eigentlich war dies erst für das Jahr 2025 vorgesehen und wird nun vorgezogen (§ 10 Abs. 3 S. 6 EStG). Gültig ab dem Veranlagungszeitraum 2023 bzw. dem Lohnsteuerabzug 2023.

Verwaltung: Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen

Es wird eine unbürokratische und zugleich missbrauchssichere Struktur geschaffen, um direkte Auszahlungen an Bürgerinnen und Bürger (z.B. Klimageld) anhand der steuerlichen Identifikationsnummer zu ermöglichen (§ 139b Abs. 3a AO). Gültig ab dem Tag der technischen Umsetzung.

Photovoltaik

Ertragssteuerfreiheit für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EstG)

Erträge aus Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien oder Gebäuden mit bis zu 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind von der Ertragsteuer befreit, solange sie innerhalb der Grenze von 100 kW pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft liegen. Der Verwendungszweck des erzeugten Stroms ist irrelevant. Wenn nur noch steuerfreie Einnahmen aus begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt werden, muss kein Gewinn mehr ermittelt werden. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1.1.2022 (ursprünglich 1.1.2023 im Regierungsentwurf).

USt. von 0% auf Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UstG)

Für Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Installation von Photovoltaikanlagen gilt eine Umsatzsteuer von 0%. Dadurch kannst Du ab 2023 ohne finanzielle Nachteile die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, was zu Entlastung der Bürokratie führt. Der extra neu eingeführte Nullsteuersatz gilt für die Lieferung von Solarmodulen, relevante Komponenten und Stromspeicher. Voraussetzung für den Nullsteuersatz ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Dies gilt als erfüllt, wenn die installierte Leistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW beträgt. Gültig ab: dem 1.1.2023

Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine bei Photovoltaikanlagen (§ 4 Nr. 11 Bst. b StBerG)

Betreiber einer PV-Anlage waren bisher unternehmerisch tätig. Lohnsteuerhilfeverein durften zu unternehmerischen Tätigkeiten nicht beraten. Da für Anlagen bis 30 kW (peak) kein Gewinn ermittelt werden muss, können Lohnsteuerhilfeverein nun Mitglieder beraten, die eine Anlage mit einer entsprechenden Leistung installiert haben. Die Befugnis zur Hilfe bei der Einkommensteuer wird dabei nicht erweitert. Gültig ab: dem Tag nach der Verkündung

Gebäude / Bau

Gebäudeabschreibung auf 3% angehoben

Die lineare Abschreibung für neue Wohngebäude (nach dem 31.12.2022 fertiggestellt) wurde von 2% auf 3% jährlich angehoben. Die Abschreibungsdauer verkürzt sich auf 33 Jahre (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Bstb. c EStG). Hinweis: Die im Regierungsentwurf enthaltene Ausnahmeregelung zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude wurde nicht umgesetzt. Gültig für nach dem 1.1.2023 fertiggestellte Wohngebäude.

Abschreibung für neue Mietwohnungen

Für neue Wohnungen mit bestimmte Energieeffizienzvorgaben können Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden (§ 7b Abs. 2, 3 EStG).

Bauleistungsempfänger müssen Steuer elektronisch anmelden

Der Leistungsempfänger von Bauleistungen wird verpflichtet, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben, um den Verwaltungsaufwand für beide Seiten zu reduzieren (§ 48a Abs. 1 S. 1 und S. 2 EStG). Gültig ab dem 1.1.2025.

Der Vollständigkeit halber erwähnt

Des Weiteren wurden die folgenden Themen im Jahressteuergesetz 2022 bearbeitet, die ich nicht als so relevant betrachte und daher nicht weiter ausführe. Weiter unten findest Du Quellen, die ich für den Artikel nutzte. Dort kannst Du Dich bei Bedarf weiter belesen.

  • Tarifbegrenzung für Gewinneinkünfte im VZ 2007 (§ 32b Abs. 2 Satz 2, 3 EStG, §32c EStG)
  • Beschränkt Steuerpflichtige § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f S. 1, 2 EstG
  • Grundrentenzuschlag § 3 Nr. 14 a EstG
  • Gas-/Energiepreisbremse §§ 123 ff. EstG
  • Besteuerung der Energiepreispauschale § 19 Abs. 3, § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. c EStG
  • Riester § 10a Abs. 1a EstG
  • Forderungen über Internetplattformen § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8a EstG
  • Einbringungsgeborene Anteile § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG
  • Unternehmereigenschaft § 2 Abs.1 S. 1 UstG
  • Steuervergütung § 4a Abs. 1 S. 2 UstG
  • Fahrzeugeinzelbesteuerung § 18 Abs. 5a UstG
  • Zahlungsdienstleister § 22g UstG
  • Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand § 20 S. 1 Nr. 3,4 UstG
  • Besteuerung von Personen des öffentlichen Rechts § 27 Abs. 22a UstG
  • Steuerbegünstigte Körperschaften § 23a Abs. 2 UstG
  • Bewertungsgesetz
  • Steuergeheimnis § 31a Abs. 1 S. 2 AO
  • Zustellung von Steuerverwaltungsakten § 122 Abs. 5 S. 2 und 4 AO
  • Steuererklärungen § 150 Abs. 7 S. 2 AO
  • Zahlungsverjährung und Hemmung § 229 und § 230 AO
  • Vorsteuer-Vergütungsverfahren § 18 Abs. 9 S. 3 UStG
  • Zusammenfassende Meldung § 4 Nr. 1 Bstb. b S. 2 UStG

Quellen

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