Logo Logo

HomeOffice-Pauschale gilt auch für Selbständige

Die HomeOffice-Pauschale kannst Du auch als (nebenberuflich) Selbständiger nutzen. Sie wurde im Zuge der Corona-Pandemie 2020 eingeführt und seit dem mehrmals angepasst.

HomeOffice-Pauschale im Gesetz

Definiert ist die HomeOffice-Pauschale in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c. Zur Einführung (2020) war die Pauschale noch in 6b (häusliches Arbeitszimmer) zu finden.

§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c (Januar 2023):
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. 2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. 3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b (Anm. Pierre: häusliches Arbeitsimmer) vorgenommen wird;

HomeOffice-Pauschale 2020 bis 2022

Für 2020 bis 2022 beträgt die Pauschale 5 EUR pro Tag.
Für ein Kalenderjahr sind maximal 120 Tage zulässig.
Dies ergibt maximale Betriebsausgaben in Höhe von 600 EUR pro Jahr.

HomeOffice-Pauschale ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die HomeOffice-Pauschale zuletzt geändert.

Bisher wurde die Pauschale jahresweise verlängert. Dies ist nun nicht mehr der Fall.
Die Homeoffice-Pauschale wird ab 2023 entfristet und verstetigt.
Und ist damit vorerst fester Bestandteil der Betriebsausgaben.

Ab 2023 beträgt die Pauschale 6 EUR pro Tag.
Für ein Kalenderjahr sind maximal 210 Tage zulässig.
Dies ergibt maximale Betriebsausgaben in Höhe von 1.260 EUR pro Jahr.

Können Selbständige die HomeOffice-Pauschale nutzen?

Leider war bei Einführung oft von Angestellten / Werbekosten die Rede. Und nicht von Selbständigen. Mittlerweile ist es konsens, dass die HomeOffice-Pauschale auch für Selbständige gilt. Insbesondere wegen der folgenden Punkte:

  • In dem obigen Gesetzestext wird das Wort „Steuerpflichtige“ verwendet. Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht nur um Arbeitnehmer handelt, sondern um alle Steuerpflichtigen. Also auch um Selbständige.
  • Der § 4 EStG trägt die Überschrift „Gewinnbegriff im Allgemeinen“. Das Wort Gewinn wird im Einkommensteuergesetz für die Einkunftsarten Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft verwendet. Bei nicht selbständiger Arbeit (Angestellt) ist hingegen von Einkünften die Rede (Siehe Grafik im Exkurs ESt). Im § 4 werden Themen wie Verpflegungmehraufwendungen, Bewirtungsaufwendungen oder Geschenke behandelt, die ebenfalls für Selbständige gelten. Dass der neue Satz nur für Angestellte gelten soll, ist unplausibel.

Voraussetzungen für die Nutzung der HomeOffice-Pauschale als Selbständiger

Du darfst die HomeOffice-Pauschale für jeden Kalendertag nutzen,

  • an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und
  • keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb der Wohnung aufgesucht wird (bspw. Dein Büro).

Suchst Du Dein Büro auf, kannst Du dafür aber die Entferungspauschale nutzen.

Du darfst also entweder die HomeOffice-Pauschale oder die Entferungspauschale nutzen.

Beispiel 1: Arbeitest Du Montag ausschließlich von zu Hause, kannst Du für diesen Tag die HomeOffice-Pauschale nutzen.

Beispiel 2: Arbeitest Du Dienstag im Büro, kannst Du die Entfernungspauschalen nutzen.

Beispiel 3: Arbeitest Du Mittwoch früh von zu Hause aus und gehst nach dem Mittag ins Büro, müsstest Du die Entfernungspauschale nutzen. Bleibst Du aber offiziell zu Hause, kannst Du die HomeOffice-Pauschale nutzen. Abhängig davon, wie weit Dein Büro von Deiner Wohnung entfernt ist, kannst Du dir ausrechnen, was mehr Betriebsausgaben verursacht ;)

Aufwendungen für eine Dienstreise (Verpflegungsmehraufwendungen oder Kilometerpauschale) kannst Du immer geltend machen. An Tagen an denen Du die HomeOffice-Pauschale nutzt und an Tagen, an denen Du die Entfernungspauschale nutzt.

Zum Verständnis kannst Du den Unterschied zwischen Kilometerpauschale und Entfernungspauschale noch einmal nachlesen.

Damit Du die HomeOffice-Pauschale nutzen kannst, darfst Du keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 3).

Damit Du die HomeOffice-Pauschale nutzen kannst, darst Du keine Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen.

HomeOffice-Pauschale in EÜR eintragen

Da in der offiziellen Anlage EÜR 2020 kein Hinweis zur HomeOffice-Pauschale zu finden war, rief ich beim Finanzamt an und fragte nach, wo ich die Pauschale eintragen muss. Die Mitarbeiterin schlug „Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ (Zeile 71 in Anlage EÜR 2020) vor. Diese empfand ich als passend und trug es dort ein. Es gab keine Probleme mit der Steuererklärung. Weder 2020 noch 2021.

Ab 2021 findet sich in der offiziellen Anlage EÜR der Hinweis, dass die HomeOffice-Pauschale zusammen mit dem Arbeitszimmer in die Zeile 70 gehört (Siehe Grafik). Dies werde ich für die EÜR 2022 so umsetzen.

HomeOffice-Pauschale-Zeile-70-EÜR

Wenn Du die Excel-Vorlage-EÜR verwendest, kannst Du in der Tabelle EÜR eine weitere Zeile einfügen und dort den Wert per Hand eintragen. Siehe Foto. Du kannst 70 oder 71 als Nummer für die Zeile eintragen. Du könntest den Wert auch freilassen und die Vorlage würde trotzdem korrekt rechnen.

Wenn Hilfe dabei benötigst, kannst Du mich kontaktieren.

Homeoffice Pauschale als Selbständiger in EÜR eintragen

HomeOffice-Pauschale als nebenberuflich Selbständiger nutzen

Steuerberater Daniel Reich sagt im Interview mit Gründerlexikon: „Auch nebenberuflich Selbständige profitieren von der Homeoffice-Pauschale. Voraussetzung ist aber, dass der Steuerpflichtige den ganzen Tag ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet hat.  … Wer hingegen morgens in die Firma fährt und nachmittags im Homeoffice arbeitet, kann die Homeoffice-Pauschale nicht ansetzen. Fährt man aber an einem Tag in die Firma und arbeitet an einem anderen Tag ausschließlich im Homeoffice, gibt es für diesen Tag die pauschalen fünf (Anmerkung Pierre: mittlerweile 6) Euro.“

Solltest Du mehrere Tätigkeiten haben, darfst Du die Pauschale nicht vervielfachen. Wenn Du vormittags als Angestellter von zu Hause aus arbeitest und nachmittags als selbständiger von zu Hause aus arbeitest, darfst Du für diesen Tag nur 6 EUR ansetzen und nicht 12 EUR. Du musst entscheiden, ob Du die 6 EUR als Werbungskosten im Zuge Deiner Anstellung geltend machst oder als Betriebsausgaben im Zuge Deiner Selbständigkeit. Du kannst die Tage auch aufteilen, in dem Du bspw. Mo bis Mi der Anstellung zuordnest und Do bis Fr der Selbständigkeit.

Keine Steuerberatung

Dieser Beitrag stellt lediglich meine Sicht der Dinge und keine Steuerberatung dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Verwendung der Informationen erfolgt auf Deine eigene Gefahr. Bitte kontaktiere bei Unklarheiten das Finanzamt oder einen Steuerberater. Bitte berücksichtigte auch, dass sich im Steuerrecht durch Gesetzgebung und Rechtssprechung regelmäßig etwas ändert.

Hinterlasse einen Kommentar

18 Kommentare

  • Hallo zusammen,

    der Artikel ist zwar etwas älter, aber ich fand ihn trotzdem sehr hilfreich. Was mich nur wundert: Warum fällt die HO-Pauschale laut den Angaben der Kollegin vom FA unter „bschränkt abziehbare“ Betriebsausgaben? Ich glaube, ich hatte sie letztes Jahr in die Rubrik „unbeschränkt abziehbare“ Betriebsausgaben gepackt. Das ist zwar (erstmal) durchgegangen – aber jetzt bin ich doch etwas unsicher, wich ich es bei dern nächsten EÜR machen soll.

    Danke im Voraus & LG, Erik

    • Hallo Erik,
      Du darfst nicht die vollen Kosten für das HomeOffice ansetzen, sondern nur eine Pauschale. Das heißt, die absetzbaren Kosten sind auf die Pauschale beschränkt. Daher „beschränkt abziehbare Betriebsausgaben“.
      Wenn Du bei Deiner Steuererklärung als Bezeichnung HomeOffice-Pauschale eingegeben hast, erkennen die Mitarbeiter beim Finanzamt vielleicht, dass es nur an der falschen Stelle steht. Vermutlich sind sie auch großzügiger, da das Thema noch recht neu ist.
      Ich habe Deinen Kommentar zum Anlaß genommen, noch einmal zu recherchieren und habe herausgefunden, dass in der Anlage EÜR 2021 und 2022 sogar ein Hinweis enthalten ist, in welcher Zeile die Pauschale stehen muss. Es ist Zeile 70. Ich habe den Artikel entsprechend aktualisiert. Danke für Deine Mithilfe :)
      VG Pierre

    • Hi Pierre,

      super – vielen Dank für die schnelle Antwort und für’s Gegenchecken in der EÜR 2021 und 2022.

      Ich habe tatsächlich „Homeoffice-Pauschale“ als bezeichnung angegeben – daher kam dann halt auch die Verwunderung, denn die Pauschale kann ich ja voll abziehen. Von daher war (für mich) klar, dass dieser Posten zu den „voll abzugsfähigen“ Kosten zählen muss.

      OK, dann werde ich bei der nächsten EÜR mein Glück mit der von Dir genannten Zeile 70 versuchen.

      Danke nochmals & viele Grüße!

      -Erik

  • Hallo Pierre,

    danke für deinen Artikel.

    Für nebenberuflich selbständige, die sowohl als Arbeitnehmer (AN), als auch als Selbständige das Homeoffice wahrgenommen haben….

    Bisher hatte ich als AN die Home-Office Pauschale in Anlage N eingetragen.
    Als Selbständiger kommt hinzu diese in der Anlage EÜR zu integrieren.

    Bleibt es dabei, diese zweimal einzutragen, bzw. wird nachher die Summe beider auf max. abziehbare 600€ gedeckelt?

    Bzw. dabei würde mich jetzt auch noch als Alternative interessieren:
    Als nebenberuflich (50%) gewerbetreibender Einzel-Kleinunternehmer, wann / in welchem Umfang / nach welchen Kriterien kann ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?

    VG
    Niels

  • Vielen Dank für diesen Tipp! Ich hatte mich schon gefragt, wo ich die Pauschale eintragen soll, denn alle gängigen Vorschläge passen ja nicht.
    Ich werde es jetzt so machen..
    Viele Grüße aus Hamburg

  • Mich würde noch interessieren, was hier alles als Arbeitstag zählt: nur die Tage, die ich in Rechnung stelle, oder auch Tage für Weiterbildung / Steuererklärung / Administratives? Es ist ja die Rede von „betriebliche oder berufliche Tätigkeit“.

    • Hallo Wolfgang,
      nach meinem Verständnis umfasst die betriebliche Tätigkeit auch Zeiten, die nicht abrechenbar sind. Wichtig ist meiner Meinung nach, dass die Tätigkeit durch den Betrieb veranlasst ist. Bei administrativen Tätigkeiten wie Abrechnung, Arbeitsvorbereitung oder Akquise ist dies der Fall. Bei Steuererklärung und Weiterbildung ist bzw. kann auch ein Teil privat veranlasst sein. Sollte meinem Verständnis nach aber trotzdem passen.
      VG Pierre

  • Vielen Dank für den interessanten Einblick.

    Wie stehst Du zu folgendem Sachverhalt:

    Ich übe eine nebenberufliche, selbstständige Tätigkeit aus, welche ich generell nur zu Hause („am Küchentisch“) oder direkt beim Kunden ausübe.

    Während Corona erfolgte die Tätigkeit, im reduzierten Umfang, aber nur noch von zu Hause aus.

    Für meinen Hauptjob bin ich auch während Corona normal in den Betrieb gefahren.
    Mein Nebengewerbe habe ich dann (wie bisher auch) am Abend oder Wochenende von zu Hause aus ausgeübt.

    Kann ich für mein Nebengewerbe die Homeoffice-Pauschale geltend machen?
    – Obwohl ich auch vor Corona oft nur von zu Hause aus gearbeitet habe
    – Obwohl ich am gleichen Tag meinen Haupterwerbe außerhalb der Wohnung nachgegangen bin?
    – Wenn vorhergehender Punkt verneint wird, kann ich die Pauschale dann zumindest für Samstag oder Sonntage, an welchen ich daheim gearbeitet habe, geltend machen?

    Sehr verzwickt das Ganze und über eine kurze und unverbindliche Einschätzung Deinerseits würde ich mich freuen.

    Dankeschön,
    Jörg

    • Hallo Jörg,
      ich vermute, dass Du die Pauschale nutzen kannst, auch wenn Du vor Corona am Küchentisch gearbeitet hast.
      Wenn Du an dem Tag aber außerhalb gearbeitet hast, ist die Pauschale wahrscheinlich nicht nutzbar. Denn dann warst Du ja nicht ausschließlich zu Hause.
      Für Samstag und Sonntag spricht meiner Meinung nach nichts dagegen. Aber wie gesagt, ich bin kein Steuerberater.
      VG Pierre

  • Hallo! Was ich bisher noch nirgends zur Pauschale gefunden habe: wie ist es mit Freiberuflern, die sowieso ausschließlich zu Hause arbeiten, also gar keine Betriebsstätte haben? Ich bin Texterin und nur ganz selten bei Kunden vor Ort, zB in Praxen oder Kanzleien, um die Anforderungen zu besprechen. Kann ich da die Pauschale dennoch nutzen? LG

    • Hallo Chloe,

      ich gehe davon aus. Der Gedanke hinter der Pauschale ist, dass im HomeOffice Kosten entstehen für bspw. Heizung und Strom, die man dem Arbeitnehmer nicht zumuten wollte. Für uns Selbständige ist dies nichts neues. Aber nun können wir diese Kosten auch berücksichtigen.

      Im Text oben steht:
      „… kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte aufsucht …“
      Wenn Du immer im Home-Office bist, arbeitest Du ja in der häuslichen Wohnung und besuchst keine Betriebsstätte. ABER: Die Frage ist, ob die Betriebsstätte außerhalb der Wohnung grundsätzlich vorhanden sein muss. Davon gehe ich aber nicht aus. Bin aber nicht sicher. Bin kein Steuerberater.

      Wenn Du hier andere Infos hast oder noch findest, würde ich mich freuen, wenn Du diese mit mir / uns teilst.
      Freue mich über Rückmeldung.

      VG Pierre

  • Hallo Pierre,

    ich bin nebenberuflich selbstständig (die Tätigkeit wird ausschließlich im Homeoffice ausgeführt), brauche jedoch wegen meines geringen Gewinns keine EÜR beim Finanzamt einreichen, sondern nur die Höhe des Gewinns angeben.
    Nun habe ich folgende Fragen:
    – Kann ich die Homeoffice-Pauschale selstständig bei meiner Gewinnermittlung von meinen Einnahmen abziehen?
    – Gilt hier auch der Pauschbetrag von 1000€, also kann ich die Homeoffice-Pauschale nur dann von meinen Einnahmen abziehen, wenn die Werbungskosten 1000€ übersteigen?
    – Zur Berechnung der Homeoffice-Pauschale: Wenn ich die Tätigkeit z.B. an 50 Tagen für jeweils 4 Stunden ausgeführt habe, kann ich die Homeoffice-Pauschale dann mit 5€ mal 50 Tage berechnen oder nur mit 2,50€ mal 50 Tage, da ich nur 4 statt 8 Stunden gearbeitet habe?

    Vielen Dank für deine Weiterhilfe!

    • Hallo Dunya,
      dass man als Unternehmer keine EÜR abgeben muss, weil der Gewinn so gering ist, ist mir völlig neu und ich kann es nicht so richtig glauben. Da ja auch eine EÜR abgegeben werden muss, wenn ein Betriebs-Ergebnis negativ ist. Vielleicht verwechselst Du es mit der Pflicht zur elektronischen Übermittlung, die grundsätzlich für jeden gilt, der eine EÜR abgibt. Du kannst bei geringen Einnahmen von der Härtefall-Regelung gebrauch machen. Aber abgeben musst Du die EÜR trotzdem, eben nur nicht elektronisch.

      Nun zu Deinen Fragen:
      – Die Homeoffice-Pauschale ist eine Betriebsausgabe und Du musst sie bei der Gewinnermittlung von Deinen Einnahmen abziehen.
      – Die 1.000 € Pauschbetrag heißen Werbungskosten und sind aus der Einkunftsart „Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit“. Also aus dem Angestelltendasein. Dieser Pauschbetrag steht Dir als selbständiger nicht zur Verfügung. Anders ist dies, wenn Du als Angestellter im Homeoffice bist. Aber das sprengt den Rahmen.
      – Soweit mir bekannt, kannst Du die Pauschale für jeden Tag nutzen, an dem Du Deine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübst und keine Betriebsstätte aufsuchst. Eine Mindestarbeitsdauer lese ich da nicht raus.

      Ich hoffe, ich konnte helfen.
      VG Pierre

    • Hallo Pierre,

      ganz vielen Dank für deine schnelle hilfreiche Antwort!
      Ich bin noch recht neu in der Materie und kenne mich noch nicht so gut aus.

      Nun ist mir noch eine Frage gekommen:
      Darf ich in meiner Gewinnermittlung zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale auch noch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Ausgaben von meinen Einnahmen abziehen? Oder sind diese Kosten bereits durch die HomeofficePauschale abgedeckt?

      Ganz herzlichen Dank für deine Weiterhilfe!

  • Hi Pierre,
    Danke für den Hinweis – hab ich sofort versucht in meiner Buchhaltung unterzubringen.
    Weißt Du zufällig, welches Buchungskonto man beim SKR03 nehmen muss/kann? Bin mir etwas unsicher…

    Viele Grüße
    Heike

    • Hey Heike,
      in der EÜR ist es „Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben“. Ob es dies beim SKR03 auch gibt, kann ich Dir nicht sagen. Aber ich würde es vermuten.
      Liebe Grüße … Pierre

Cover-Anleitung-Jahresabschluss

Meistere Deinen Jahresabschluss!

In dieser Anleitung leite ich Dich als Einzelunternehmer Schritt für Schritt durch die Einkommensteuererklärung, Einnahmenüberschussrechnung und Umsatzsteuer-Erklärung. Du lernst Handlungsspielräume kennen und kannst diese für Dein Unternehmen nutzen.


>> Jetzt Kostenlos herunterladen