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Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer im Rahmen des Klimapaketes ab 2021 gilt nicht für Dienstreisen

Die Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer ab dem Jahr 2021 gilt für tägliche Wege zur Arbeit, aber nicht für Dienstreisen.

Um das Klima zu schützen, wurde im Jahr 2019 die Einführung eines CO2-Preises beschlossen. Hinter der CO2-Bepreisung steht ein simples Prinzip: Wer für den Ausstoß von CO2 verantwortlich ist, soll dafür zahlen, und wer Emissionen reduziert, soll profitieren.

In dem Schreiben Klimafreundliches Steuerrecht ab 2020 vom 17.12.19 steht unter anderem:

Zusätzlich werden diejenigen unterstützt, die durch lange Wege zur Arbeit besonders von der CO2-Bepreisung betroffen sind. Denn nicht alle Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, Arbeitswege mit dem Fahrrad oder im öffentlichen Nahverkehr zurückzulegen. Um Pendler mit einem weiten Arbeitsweg nicht zu benachteiligen, wird die Pendlerpauschale ab 2021 ab dem 21. Kilometer von derzeit 30 auf 35 Cent angehoben. Ab 2024 steigt die Pendlerpauschale dann für eine Dauer von drei Jahren noch einmal um weitere 3 Cent auf dann insgesamt 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer – um die Preiserhöhung von Diesel und Benzin über den CO2-Preis abzufedern.

Entfernungspauschale gilt nicht für Dienstreisen

Die Anhebung der Entfernungspauschale (auch bekannt als Pendlerpauschale) auf 35 bzw. 38 Cent gilt für tägliche Wege zur Arbeit (genauer zur ersten Betriebsstätte).

Wenn Du eine Dienstreise abrechnest und dafür die Kilometerpauschale nutzt, musst Du weiterhin mit 30 Cent oder den tatsächlichen Kosten rechnen. Du darfst nicht auf 35 Cent erhöhen.

Update Steuerentlastungsgesetz 2022

Die Entfernungspauschale wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 rückwirkend zum 01.01.2022 auf 38 Cent angehoben.

Excel-Vorlage zur Erfassung der Kilometerpauschale

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