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Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) 2016 und Veränderungen zum Vorjahr

Anlage EÜR 2016 ist veröffentlicht. Lese hier die Veränderungen zum Vorjahr.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 29. September 2016 die Anlage EÜR für das Jahr 2016 veröffentlicht. Es gibt kaum Veränderungen.

Anlage-Einnahmenüberschussrechnung-2016

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Was hat sich in der Anlage EÜR 2016 ggü. 2015 geändert:

Datenfernübertragung des Datensatzes

In dem Anschreiben zur Anlage EÜR 2016 ist auf Seite 1 folgender Absatz neu hinzugekommen:

„Für Fälle, in denen Abzugsbeträge nach § 7 g EStG abgezogen werden oder wurden und noch nicht vollständig aufgebraucht sind, ist der amtlich vorgeschriebene Datensatz unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das Gleiche gilt bei Inanspruchnahme der §§ 6c, 6b EStG, R 6.6 EStR sowie bei § 4g EStG und wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird.“

In der Regel kann bei Betriebseinnahmen unter 17.500 € im Wirtschaftsjahr auf die Datenfernübertragung des Datensatzes verzichtet werden und stattdessen eine formlose Gewinnermittlung eingereicht werden. Der neue Absatz besagt jedoch, dass unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen der Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden muss, wenn:

  • Abzugsbeträge nach § 7 g EStG abgezogen werden oder wurden und noch nicht vollständig aufgebraucht sind
  • Inanspruchnahme der §§ 6c, 6b EStG, R 6.6 EStR sowie bei § 4g EStG und wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird

Nicht abziehbare Beträge (AfA und Restbuchwerte)

Im Bereich Betriebsausgaben -> Absetzung für Abnutzung ist in Zeile 36 die Position Nicht abziehbare Beträge (AfA und Restbuchwerte) hinzugekommen.

In der Anleitung zum Vordruck steht zur Zeile 36 geschrieben:

„Hier sind Beträge einzutragen, die in den Zeilen 28 bis 35 enthalten sind und die den Gewinn nicht mindern dürfen (z. B. unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, nicht abziehbare Restbuchwerte nach § 55 Abs. 6 EStG).“

Die Zeile 36 dient dazu, die Abschreibungen aus Zeile 28 bis 35 zu reduzieren, so dass diese nur den Teil beinhalten, der auch den Gewinn reduzieren darf. Es ist also eine Korrektur-Position.

In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 steht:

Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

  • andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;

In § 55 Abs. 6 EStG steht:

  • Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. Der Teilwert ist gesondert festzustellen. Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist. Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.

Durch die neue Zeile 36 verschieben sich alle folgenden Zeilen um 1 im Vergleich zur Anlage EÜR 2015. Bei Zeile 65 gibt es einen Sprung zur Zeile 71, so dass die Zeilen dann wieder gleich sind ggü. der Vorlage 2015.

Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG

In Zeile 93 ist das Jahr 2015 neu hinzugekommen.

Dadurch verschieben sich die Zeilen wieder um 1 im Vergleich zur EÜR 2015.

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Keine Steuerberatung

Dieser Beitrag stellt lediglich meine Sicht der Dinge und keine Steuerberatung dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Verwendung der Informationen erfolgt auf Deine eigene Gefahr. Bitte kontaktiere bei Unklarheiten das Finanzamt oder einen Steuerberater.

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