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formlose Gewinnermittlung in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Update 2017:

Mit der Anlage EÜR 2017 ist die Möglichkeit entfallen, eine formlose Gewinnermittlung einzureichen. Stattdessen muss nun jeder Unternehmer die Anlage EÜR ausfüllen. Damit Du dies weiterhin schnell und einfach bewältigen kannst, habe ich die kostenlose Vorlage EÜR-Light für Kleinunternehmer entwickelt. Sie ist quasi die Weiterentwicklung der Excel-Vorlage-formlose-Gewinnermittlung.

Jetzt die EÜR-Light anschauen

Du lernst in diesem Beitrag, welche Rolle die formlose Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) spielt, wie sie aufgebaut ist und wie Du sie durchführst (Tools).

Auf der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) als auch auf der Anlage S (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) findest Du folgenden Hinweis:

Bei Bruttobetriebseinnahmen ab 17.500 € ist für jeden Betrieb, soweit keine Bilanz erstellt wird, zusätzlich eine Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln. Eine Bilanz ist stets elektronisch zu übermitteln.

Die formlose Gewinnermittlung ist im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) also eine Erleichterung für Unternehmen, die weniger als 17.500€ Bruttobetriebseinnahmen im Geschäftsjahr haben.

Achtung: Die formlose Gewinnermittlung ist lediglich eine Erleichterung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung. Sie ist keine Alternative zur EÜR.

Der Normalfall

Bevor ich die Erleichterung erkläre, skizziere ich kurz den „Normalfall“.

Am Ende eines Geschäftsjahres ermittelst Du Deinen Gewinn, in dem Du Deine Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellst. Dafür verwendest Du bspw. ein Steuerprogramm oder eine Excel-Vorlage.

Diesen Gewinn trägst Du in Deiner Einkommensteuererklärung in der entsprechenden Anlage ein. Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Anlage S für Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In diese Anlage trägst Du jedoch lediglich eine einzige Zahl ein.

Um diese Zahl (den Gewinn) nachzuvollziehen, verlangt das Finanzamt, dass Du darstellst, wie der Gewinn ermittelt wurde. Du musst also im Normalfall alle Einnahmen und Ausgaben genauso aufschlüsseln, wie es das Finanzamt fordert. Diese Aufschlüsselung erfolgt in der Anlage EÜR. Diese Anlage EÜR musst Du elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Du im Normalfall:

  1. die Anlage EÜR ausfüllen musst und
  2. die Anlage EÜR elektronisch ans Finanzamt übermitteln musst.

Erleichterung: Formlose Gewinnermittlung

Die Erleichterung für Dich, wenn Du weniger als 17.500 € Bruttobetriebseinnahmen hast, besteht darin, dass Du

  1. die Anlage EÜR nicht ausfüllen und
  2. die Anlage EÜR nicht elektronisch ans Finanzamt übermitteln musst.

Du kannst den Gewinn also formlos ermitteln, ohne dabei die Anlage EÜR zu verwenden. Diese formlose Gewinnermittlung muss dann in Papierform beim örtlichen Finanzamt angegeben werden.

Die formlose Gewinnermittlung ist kein Zwang. Man kann den Gewinn formlos ermitteln, darf aber auch die Anlage EÜR verwenden. Wozu ich rate.

So kann eine formlose Gewinnermittlung aussehen:

formlose-Gewinnermittlung-Einnahmen-Ueberschuss-Rechnung

Gewinnermittlung durchführen

Wenn Du nun eine Gewinnermittlung durchführen möchtest, hast Du mehrere Möglichkeiten.

  1. Du kannst die Excel-Vorlage-formlose-Gewinnermittlung Excel-Vorlage EÜR-Light für Kleinunternehmer für die Gewinnermittlung nutzen, welche die wichtigsten Funktionen mitbringt. Optimal für Dich, wenn Du gerade erst in die Selbständigkeit startest, Kleinunternehmer bist und Funktionen wie Abschreibung, Verpflegungsmehraufwendungen, Kilometergeld oder BWA noch nicht benötigst.
  2. Du kannst meine Excel-Vorlage-Einnahmenüberschussrechnung nutzen. Quasi der große Bruder der Excel-Vorlage-EÜR-Light, der alle Funktionen mitbringt, die Du als Unternehmer benötigst, um Deine Buchhaltung selber zu machen. Diese Vorlage kannst Du unabhängig von Deinen Bruttobetriebseinnahmen nutzen; also bei weniger oder mehr als 17.500 €.
  3. Du kannst einen Steuerberater damit beauftragen. Dies ist mit regelmäßigen und teils hohen Ausgaben verbunden. Du erhältst dafür einen kompetenten Partner und kannst die Thematik Buchhaltung etwas outsourcen. Ganz drumherum kommst Du jedoch nicht, da Du auch beim Steuerberater Deine Unterlagen vorsortieren und aufbereiten musst.
  4. Du kannst eine Software kaufen / mieten, die alle möglichen Fälle abbilden kann und entsprechend komplex und nicht selten kompliziert ist. Viele meiner Kunden sind vom Umfang solcher Lösungen verschreckt (siehe Kommentare) und freuen sich über meine schlanke Lösung.

Keine Steuerberatung

Dieser Beitrag stellt lediglich meine Sicht der Dinge und keine Steuerberatung dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Verwendung der Informationen erfolgt auf Deine eigene Gefahr. Bitte kontaktiere bei Unklarheiten das Finanzamt oder einen Steuerberater. Bitte berücksichtigte auch, dass sich im Steuerrecht durch Gesetzgebung und Rechtssprechung regelmäßig etwas ändert.

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78 Kommentare

  • Hallo Pierre, bin gerade auf deine Seite gestoßen, super hilfreich, hab vielen Dank für diese großartige Unterstützung.
    Viele Grüße Marion

  • Hallo, ich habe eine Frage: ich habe weniger als 17.500 Euro eingenommen, also kann ich die gekaufte Excel Tabelle nutzen.

    Soll ich Sie ausdrucken und beim Finanzamt abgeben? Oder ist es besser als PDF Datei zu generieren und ausdrucken und zum Finanzamt schicken.

    Vielen Dank im Vorraus

    Mit sportlichen Grüßen

    Rainer

    p.s. die gekaufte Vorlage ist sehr gut und deshalb habe ich sie für 2019 schon gekauft. Danke für die Hilfe

    • Hallo Rainer, wie in diesem Artikel ganz oben geschrieben musst Du ab dem Steuerjahr 2017 Deine Daten digital via Elster an das Finanzamt übermitteln. Du kannst Dir dazu mein eBook Jahresabschluss als Einzelunternehmer anschauen. Dort erkläre ich, wie ich vorgehe.
      VG Pierre

  • Hallo Pierre, danke dir sehr für deine Erklärungen. Ich wollte dich drauf hinweisen, dass der Text noch nicht ganz angepasst ist. Siehe unten. Aber vor allem Danke 1000x.
    Tom

    Erleichterung: Formlose Gewinnermittlung

    Die Erleichterung für Dich, wenn Du weniger als 17.500 € Bruttobetriebseinnahmen hast, besteht darin, dass Du

    die Anlage EÜR nicht ausfüllen und
    die Anlage EÜR nicht elektronisch ans Finanzamt übermitteln musst.

    Du kannst den Gewinn also formlos ermitteln, ohne dabei die Anlage EÜR zu verwenden. Diese formlose Gewinnermittlung muss dann in Papierform beim örtlichen Finanzamt angegeben werden.

    Die formlose Gewinnermittlung ist kein Zwang. Man kann den Gewinn formlos ermitteln, darf aber auch die Anlage EÜR verwenden. Wozu ich rate.

  • Hallo Pierre,
    kann ich als Freiberuflerin auch diese Vorlage nutzen?
    Ich habe bisher immer eine formlose Gewinnermittlung eingereicht und dafür die Überweisungen der Klienten alle in einer Exel-liste für das FA aufgelistet.
    Ich habe keine Ahnung, wie ich das jetzt machen soll und wusste bis eben leider auch nicht, dass das nicht mehr formlos geht und habe leider auch nur noch bis zum 25.07.18 Zeit. (Mahnfrist)
    Was passiert denn, wenn man das diesmal noch so formlos per Post einreicht?
    Ich hoffe sehr, dass du einen Tipp für mich hast, was ich jetzt am besten tun kann.
    Vielen Dank im Voraus
    Mika

    • Hallo Mika,

      es gibt sogenannte Härtefälle, in denen wohl noch einmal von der Neuregelung abgewichen weden darf. Ob Du da mit rein fällst, weiß ich nicht. Du kannst einfach mal anfragen bei Deinem Finanzamt.

      Du kannst die Vorlage EÜR-Light nutzen, wenn Du eine EÜR erstellen must. Als Freiberuflerin fällst Du da eigentlic mit rein.

      VG Pierre

  • Hallo Pierre,
    ich lese im Steuerratgeber der SteuerSparerklärung 2017-2018: Liegen Ihre Betriebseinnahmen (ink. Umsatzsteuer), also der Umsatz im betreffenden Jahr, unter 17.500,00 € (Nichtbeanstandungsgrenze der Finanzverwaltung), können Sie freiwillig eine Anlage EÜR abgeben oder Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung formlos erstellen (entspricht im Programm »Gewinnermittlung« dem »Ergebnis«). Ein Elster-Versand ist dann nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 2.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1153). Diese Grenze gilt auch bei Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit erst während des Jahres. Mit Betriebseinnahmen ist u. E. die »Summe der Betriebseinnahmen« auf Seite 1 der Anlage EÜR gemeint.

    Ist das dann veraltet bzw. falsch?

    VG Thomas

  • Hallo Pierre,

    deine Tabelle ist genau das, was ich gesucht habe. Sehr einfach aufgebaut und somit gut verständlich und durch die hinterlegte Verknüpfungen sieht man immer, wo man finanziell gerade steht. Vielen Dank dafür. Jetzt macht die Steuererklärung fast schon Spaß :)

  • Hallo Pierre,

    ich finde deine Seite top und werde die tools für kommendes Jahr auf jeden Fall benutzen. Danke dafür!!
    Für 2016 habe ich mir jedoch eine überteuerte Steuerberaterin geholt und sie hat nun in der Gewinnermittlung das „Geschäftsjahr 01.01.-31.12.16“ eingetragen, obwohl ich erst ab Mitte des Jahres ein Gewerbe eröffnet hatte. Ist das richtig so?
    Ja ich könnte die Beraterin fragen, aber sie ist immer so „gestresst“ :/

    Desweiteren hat sie unter Einnahmen weniger eingetragen als ich tatsächlich verdient habe.
    Sollte ich da bei der Steuerberaterin nachhaken?

    Vielen Dank für deine Antwort und liebe Grüße
    Olivia

    • Hallo Olivia,

      wenn Du nicht verstehst, warum es Abweichungen gibt, würde ich an Deiner Stelle nachhaken. Eine Erläuterung sollte Bestandteil der Beratung sein.

      Bedenke allerdings, dass es sich für den Steuerberater nicht lohnt, für einen eventuell geringen monatlichen Beitrag eine mehrere Stunden umfassende Beratung durchzuführen. Der Steuerberater muss seine Brötchen auch verdienen.

      Der Gewinnermittlungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr, daher sollte die Datumsangabe passen. Auf die Höhe der zu zahlenden Steuer hat es meiner Meinung nach keine Auswirkung ;)

      VG Pierre

  • Hallo,

    eine Freundin und ich haben eine GbR für eine Beratungsleistung gegründet und sind dabei freiberuflich tätig. Die Beratungsleistung umfasste fünf Manntage und die Einnahmen liegen unter 2000 Euro. Der Gewinn wird zu identischen Teilen verteilt bzw. ausgeschüttet.

    Muss die Gewinnermittlung nun für die gesamte GbR gemacht werden oder für jede Person individuell erfolgen?

    • Hey Ivo,

      soweit mir bekannt, machst Du die EÜR für die GbR und Deinen anteiligen Gewinn trägst Du in Deiner Einkommensteuererklärung in der Anlage S unter Beteiligungen ein.

      VG Pierre

  • Hallo, ein super großes Danke für dieses Tool :)

    Mal eine kleine vlt auch dumme Frage: Das FA bekommt doch nur die ausgedruckte EÜR oder? Die EINN ist für meine persönliche Buchhaltung bestimmt ?!
    LG Andrea

    • Hallo Andrea,

      es gibt keine dumme Fragen ;)

      Das Finanzamt bekommt die EÜR. Deine Daten aus der Tabelle „Einnahmen“ müsstest Du nur im Falle einer Prüfung vorlegen.

      VG Pierre

  • Hallo Pierre,

    vielen Dank für die nicen Tools. Find ich echt Klasse!

    Kurze Frage zu der Einnahmenart bei der formlosen Gewinnermittlungstabelle:

    Wenn ich nach Kleinunternehmerregelung keine Mehrwertsteuer ausweise, sowie abführe, dann benutze ich die Spalte „nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG“, oder wo liegt genau der Unterschied?

    Vielen Dank vorab und viele Grüße

    Bastian

  • Hallo Pierre,
    vielen Dank für diese übersichtlichen und auch für Laien leicht nachvollziehbaren Informationen. Ich habe einen Bescheid vom FA bekommen, dass ich eine Gewinnermittlung einreichen soll, bisher muss ich Steuern nachzahlen. Nun bin ich etwas unsicher, wie ich es bei verschiedenen freiberuflichen Tätigkeiten machen muss. Hauptberuflich bin ich Studentin und habe eine Nebentätigkeit an der Universität (bis hier ist auch alles klar mit der Steuererklärung), nun bin ich beim FA noch als „Selbstständige ohne Gewerbe“ für eine selbstständige Redakteurstätigkeit gemeldet und dafür muss ich ja definitiv die EÜR oder eben formlose Gewinnermittlung einreichen. Zusätzlich arbeite ich auch noch freiberuflich als Interviewerin für Marktforschung auf Messen, was in der Steuererklärung ebenfalls unter die „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ fällt. Mit beidem zusammen habe ich um die 1300 Euro verdient und nur sehr geringe Ausgaben, so dass ich die formlose Gewinnermittlung bevorzugen würde. Muss ich für die Interviewer-Tätigkeit eine gesonderte Gewinnübermittlung einreichen?

    Viele Grüße
    Anna

    • Hallo Anna,

      dies kann ich Dir nicht sagen. Ich vermute, Du machst eine EÜR für beide Tätigkeiten. Ich würde an Deiner Stelle jedoch fix beim Finanzamt anrufen und nachfragen. So gehst Du auf Nummer Sicher.

      Schön, dass Dir die Infos helfen.

      LG Pierre

  • Hallo Pierre,

    ich bin seit letztem Jahr Solaranlagembesitzer und habe auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.
    Nun erwähnst Du für Deine Vorlagen und Empfehlungen immer wieder die Kleinunternehmerregelung. Blöd wie ich bin, habe ich erst jetzt nach Abgabe meiner Einkommenstererklärung registriert, dass ich auch ohne Kleinunternehmerregelung die Einnahmen aus der Solaranlage in der Einkommensteuer angeben muss und wohl auch eine Gewinnermittlung (Absetzen der anschaffungskosten, Angabe der Solareinnahmen, Eigennutzung…) machen muss. Den Einkommensterbescheid habe ich schon….

    Fragen:
    Kann ich Deine Hilfsmittel für einen Nachtrag nutzen.?

    Denkst Du, dass die ganze Einkommensteuer neu berechnet werdenmuss bzw ausgefüllt werden muss oder ist ein Deal mit dem Finanzamt denkbar, das ganze auf kommendes Jahr zu verschieben….?

    Für eine kurze Antwort im Voraus vielen Dank,

    Jörg

    • Hallo Jörg,

      Du kannst meine Vorlagen gerne nutzen. Wenn Du Abschreibungen tätigst, benötigst Du die Excel-Vorlage-EÜR. In der Vorlage-formlose-Gewinnermittlung ist die Funktion „Abschreibungen“ nicht enthalten.

      Wie das Finanzamt reagiert, wenn Du den Bescheid schon hast und denen jetzt mitteilst, dass Du Deinen Gewinn aus Solaranlagen vergessen hast, kann ich nicht sagen. Dass es aufs nächste Jahr verschoben wird, kann ich mir nicht vorstellen. Einfach anrufen, Fall schildern und schauen, was sie sagen. Oder einen Steuerberater konsultieren.

      Ich wünsch Dir gutes Gelingen … VG Pierre

  • Hallo Pierre,
    vielen Dank für die Tabelle. Was trage ich bei Einnahmen- bzw. bei Ausgaben-Art ein?
    Vielen Dank und schöne Grüße
    Oliver

    • Hallo Oliver,

      ich gehe davon aus, Du meinst die Vorlage-formlose-Gewinnermittlung. Du wählst in den Tabellen „Einnahmen“ und „Ausgaben“ aus in dem Dropdwon-Menü aus, welchem Konto Du die Buchung zuordnen möchtest. Die Begriffe sind selbsterklärend und passen direkt zum Formblatt EÜR. Wenn Du Dir unsicher bist, zu welcher Kostenart Deine Buchungen gehören, dann lese bitte folgenden Artikel, in dem ich den Umgang mit den Betriebsausgaben erkäre: https://www.pierretunger.com/cms/betriebsausgaben-einnahmen-ueberschuss-rechnung-euer/

      VG Pierre

  • Direkt noch eine Frage hinterher: ich habe mr für die Arbeit zb. ein navigationsgerät, parkgenehmigungen etc. holen müssen – unter welchem posten könnte ich das anführen, bzw. gibt es auch da eine pauschale die ich verwenden könnte?

    danke

  • hallo Philipp,
    vielen Dank für die Hilfe auf deiner Seite.
    Ich hab nochmal eine Frage: Ich war im letzten Jahr als freiberufliche Journalisttin neben meinem Studium tätig.
    Gibt es da eine Pauschale für freiberufliche Redakteure, die ich absetzen kann? und wie ist das mit telefonkosten, da ich für terminabsprachen etc. mein privathandy benutzr habe…

    Viele Grüße
    Sarah

    • Hallo Sarah,

      eine Pauschale für Journalisten ist mir nicht bekannt.

      Bei gemischter Nutzung (privat und geschäftlich) des Telefons, kannst Du einen Teil als Betriebsausgaben ansetzen. Wenn ein Vollzeit-Selbständiger eine Flatrate hat, werden wohl pauschal 80% als Betriebsausgabe anerkannt. Du kannst natürlich auch eine Einzelauflistung machen und den Prozentwert bestimmen. Ist allerdings sehr aufwendig und schießt wahrscheinlich am Ziel vorbei.

      Wie viel allerdings bei einer Nebentätigkeit anerkannt wird, kann ich nicht sagen. Du könntest beim FA anrufen und nachfragen.

      VG Pierre … nicht Philip

  • Vielen Dank für die verständliche Excel-Vorlage. Als absoluter Neuling in der Materie habe ich mich schnell eingefunden.

    Allerdings habe ich noch eine Frage. Zuerst aber kurz meine Situation:
    Ich bin ganz normaler Arbeitnehmer und doziere nebenberuflich an einer berufsbildenden Schule (Freier Beruf). Da mein Freibetrag von 2.400€ bereits ausgeschöpft ist, muss ich meine Tätigkeit als Honorardozent versteuern (Anlage S, Zeile 4). Da mein Umsatz unter 17.500€ im Jahr bleibt und ich nach §19UStG von der Umsatzsteuer befreit bin, muss ich nur eine formlose Gewinnermittlung anfertigen (Danke an Pierre!).

    Nun zu meiner Frage:
    Im Punkt Ausgaben der Excel-Vorlage finde ich unter Ausgaben-Art keinen für mich sinnvoll erscheinenden Punkt für einen Laptop und allg. Elektronik. Ich habe mir für die Tätigkeit als Honorardozent ein Tablet und Druckerpatronen gekauft, weiß aber nicht in welche Ausgaben-Art dies fällt.

    Vielleicht magst du mir kurz helfen?
    Vielen Dank!

    • Hallo Philipp,

      freut mich, dass Du Dich in der Materie schnell zurechtfindest.

      Bis 410€ Anschaffungskosten kannst Du GWGs im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe ansetzen. Dazu würdest in der Excel-Vorlage-formlose-Gewinnermittlung in der Tabelle „Ausgaben“ als Ausgaben-Art „Aufwendungen Geringwertige Wirtschaftsgüter“ auswählen.

      Wenn die Anschaffungskosten höher als 410€ sind, kannst Du für Gegenstände bis 1.000€ einen Sammelposten bilden, den Du über 5 Jahre abschreibst oder Du schreibst das Wirtschaftsgut über die gewöhnliche Nutzungsdauer (AfA) ab.

      Die Funktionen „Sammelposten“ und „Abschreibung über gewöhnliche Nutzungsdauer“ sind in der Vorlage-formlose-Gewinnermittlung nicht enthalten. Jedoch in der Excel-Vorlage-EÜR (Link: http://bit.ly/ExcelEUeR).

      Da ich auf meiner Website das Thema GWG noch nicht ausführlich erklärt habe, empfehle ich Dir den folgenden Link. Hier sind alle Optionen und dabei zu Beachtendes gut erklärt: https://www.lexware.de/artikel/geringwertige-wirtschaftsgueter-so-schreiben-sie-gwg-betriebspruefungssicher-ab/

      Wenn Du noch Fragen hast, schreibe hier.

      VG Pierre

  • Lieber Pierre,

    ich wollte nur mal Danke sagen, dafür das Du all Dein Wissen hier für uns aufschlüsselst und teilst!
    Habe mir dadurch einige Fragen beantworten können,dafür 1000 Dank!
    VG

  • Hallo habe vor ein nebengewerbe zu betreiben bin aber im arbeitsverhältnis muss ich mein Monatliches gehalt mit den Einnahmen aus dem nebengewerbe zusammen rechnen oder sind die 17500 Euro grenze nur fürs nebengewerbe danke im vorraus?

    • Hallo Oscar,

      die 17.500 sind Deine Betriebseinnahmen. Dein Gehalt spielt keine Rolle.
      Schau Dir mal unter folgendem Link den Artikel EÜR 1*1 an, um einen Überblick über die verschiedenen Einkunftsarten zu erhalten. http://bit.ly/EUeR-1×1

      VG Pierre

  • Hallo Pierre,

    gibt es denn Pauschalbeträge welche man bei der formlosen Gewinnermittlung angeben kann?
    Ich nutze z.B. mein privates Auto um zu meinen Kunden zu fahren, schreibe aber nicht auf wieviel km das jeweils waren und wieviel der Spritt zu der Zeit gekostet hat.

    Ebenso nutze ich mein privates Handy um mit den Kunden in Kontakt zu sein.

    Liebe Grüße :)

    • Hallo Tamara,

      Du kannst für die betrieblich veranlasst gefahrenen Kilometer eine Pauschale pro KM ansetzen. Mit dieser sind dann alle Kosten abgedeckt. Benzinpreise sind also irrelevant.

      In diesem Zusammenhang ebenfalls interessant sind die Verpflegungsmehraufwendungen.

      Du kannst diese Infos einfach in der Excel-Vorlage-Verpflegungsmehraufwendungen-Kilometerpauschale erfassen (http://bit.ly/1oxp9T0). Oder in der Excel-Vorlage-EÜR (http://bit.ly/ExcelEUeR).

      VG Pierre

  • Hallo Pierre,

    auch hier danke für den Post, jedoch hab ich eine Frage:

    Wie ist es wenn man im laufe das Jahres erst Arbeitnehmer war und nun nebenbei selbständig arbeiten will (salespromotion). Geht meine Arbeitnehmer-Tätigkeit mit in die formlose EÜR ein oder gibt es dafür eine sondierte Anlage die das abdeckt?

  • Als Einzelunternehmer (Gewerbe mit Umstatzsteuer-Ausweisung, nicht Kleinunternehmer) muss man also auch keine Belege/Rechungen einreichen, wenn man nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz hat? Ist das richtig?

    P.S. Super Anleitung!

    • Hallo Harald,

      Belege und Rechnungen für betriebliche Einnahmen und Ausgaben müssen meines Wissens nach nie eingereicht werden. Lediglich Belege für private Ausgaben (bspw. Spendenbelege) müssen eingereicht werden.

      VG Pierre

  • Hallo Pierre,
    erstmal vielen Dank für deine Seite! Ich habe ein paar Fragen. Vielleicht kurz zu meiner Situation: Ich arbeite als Dozent auf Honorarbasis und meine Einnahmen liegen für 2014 unter 17500 Euro. Ich habe mir letztes Jahr einen PC, einen Drucker und einen Bürostuhl gekauft, die ich sowohl beruflich als auch privat nutze.
    Nehme ich jetzt einfach die Gesamtsumme, die ich für die drei Sachen bezahlt habe und trage diese unter „übrige unbeschränkt absetzbare Betriebsausgaben“ ein?
    Des Weiteren steht in der Anlage S, dass man für die Betriebseinnahmen aus selbständiger Arbeit Belege einreichen muss. Ich schreibe für jede Woche und jeden Kurs eine Rechnung. Das sind an die 70 Rechnungen. Muss ich diese einreichen, oder stattdessen für jeden Monat einen Kontoauszug, auf dem die Einnahmen zu sehen sind, die ich einmal pro Monat überwiesen bekomme?
    Und als letzte Frage: Ich fahre mit dem Fahrrad zur Arbeit und nutze das Telefon kaum, das Internet ab und zu für den Beruf. Inwieweit kann ich da Fahrt- und Telekommunikationskosten absetzen?
    Vielen Dank schon mal im Voraus!

    • Hallo Alex,

      Danke für Deinen Kommentar.
      Da ich keine Steuerberatung anbiete und auch nicht durchführen darf, möchte ich nur kurz auf Deine Fragen eingehen.

      PC, Drucker und Bürostuhl würden keine übrigen, unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben darstellen. Sondern sind entweder Anlagevermögen und müssen abgeschrieben werden oder stellen GWG dar.

      Belege müssen für Betriebseinnahmen und -ausgaben müssen nicht eingereicht werden. Lediglich ab und zu Belege für Angaben aus der restlichen ESt-Erklärung (Bsp. Vorsorgeaufwendungen).

      Für das Fahrrad konntest Du bis Ende 2013 die Kilometerpauschale in Anspruch nehmen. Ab 01.01.2014 ist dies jedoch nicht mehr möglich (siehe hier: http://www.radmarkt.de/nachrichten/reisekostenreform-2014-laesst-fahrrad-bei-kilometer-pauschale-links-liegen).

      Telefon kannst Du anteilig in den Betriebsausgaben ansetzen. Entweder betrieblich genutzten Anteil nachweisen oder pauschale unterstellen. Google hilft hier weiter.

      VG und viel Glück bei der Steuer … Pierre

  • Hallo Pierre,

    zuerst vielen Dank für all die Informationen hier. Ich hätte Deine Seite mal vor meiner letzten Steuererklärung kennen müssen… Eine generelle Frage, die ich nirgendwo beantwortet kriege, habe ich aber noch: Ich muss gerade für einen Elterngeldantrag eine Gewinnermittlung für 2013 machen. In genau dem Jahr hatte ich aber einen Zeitvertrag und somit ein Gehalt bekommen, von dem schon alle Sozialversicherungen abgezogen worden. Ich war juristisch zwar ein freier Mitarbeiter, de facto aber nicht. Wie kann ich da eine Gewinnermittlung machen? Über einen kurzen Hinweis wäre ich sehr dankbar.
    Beste Grüße!

    • Hallo Axel,

      die Gewinnermittlung machst Du als Selbständiger.

      Wenn Du Gehalt bekommen und Sozialversicherung bezahlt hast, dann klingt dies für mich sehr danach, dass Du Arbeitnehmer und nicht Selbständiger bzw. Auftragnehmer warst.

      Einen klärenden Hinweis habe ich da leider nicht parat.

      VG Pierre

  • Das Beispiel der formlosen Gewinnermittlung enthält einen Gewinn von 72.180,80 Euro und liegt damit deutlich über den 17.000 Euro, sodass die formlose Gewinnermittlung überhaupt nicht in Betracht kommt.

    • Hallo besserwisser,

      Ich habe das Beispiel angepasst.
      Auch wenn die Höhe der Zahlen für die Vermittlung des Aufbaus nicht relevant war. Jetzt ist es korrekt. Danke für den Hinweis.

      Noch ein Hinweis, um Verwechslungen zu vermeiden: Die Gewinnermittlung darf formlos durchgeführt werden, wenn der Umsatz (nicht der Gewinn) unter 17.500 € liegt.

      VG Pierre

  • Hi Pierre
    Danke für deine super Hilfe hier.
    Was ich in deiner Auflistung nicht verstehe sind jedoch die beiden Betriebsausgaben „gezahlte Vorsteuerbeträge“ und „an das FA gezahlte Umsatzsteuer“?
    Bedeutet das das die sonstigen Posten unter Betriebsausgabe Netto-Beträge mit rausgerechneter Vorsteuer sind und die Vorsteuer unter „gezahlte Vorsteuerbeträge“ zusammengefasst wird?

    Falls das der Fall ist, kann man nicht in den Betriebsausgaben einfach die Bruttobeträge angeben und den Posten „gezahlte Vorsteuerbeträge“ weglassen?
    Ich dachte auch das man trotz umsatzsteuerpflicht trotzdem immer die Bruttobeträge sowohl in den Einamen als auch in den Ausgaben angibt. Wäre das nicht viel einfacher..
    Besten Dank

    • Hallo Arne,

      Du hast es richtig verstanden. In meinem Beispiel sind die Werte der Betriebsausgaben und Einnahmen Netto-Werte.

      In der formlosen Gewinnermittlung könnte man wahrscheinlich auch gleich die Brutto-Werte angeben. Das wäre definitiv einfacher. Dafür habe ich allerdings keine offizielle Stellungnahme gefunden.

      Wie hast Du es jetzt gemacht?

      VG Pierre

    • Ich war bis 2014 noch Kleinunternehmer, erst ab diesem Jahr also nächster Steuererklärung wird diese Frage relevant sein. Gut zu hören dass das auch so mit den Bruttobeträgen akzeptiert wird.

      Weisst du zufällig, ob für laufende Abschreibung, für die unerstattete Umsatzsteuer in der Zeit meiner Kleinunternehmertätigkeit bezahlt wurde, jetzt während meiner Umsatzsteuerpflicht anteilig etwas in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden kann?

    • Hallo arne,

      ich schrieb „wahrscheinlich“. Am Besten Du fragst noch mal beim FA nach. Sicherheit kann ich da keine geben.

      Dasselbe gilt für die USt. bezüglich der Abschreibung. Ich gehe jedoch davon aus, dass der Bruttobetrag weiter abgeschrieben wird. Was für Dich ja auch besser wäre, denn dieser ist ja höher als der Netto-Wert. Zurückbekommen wirst du nichts.

      Wäre schön, wenn Du da noch mal Rückmeldung gibst, falls Du etwas genaueres weißt.

      VG Pierre

  • Hallo Pierre! Eine sehr schöne Anleitung, respekt, sowas gibt es selten!
    Meine Situation. Ich übe eine freiberufliche Nebentätigkeit aus und liege unter 17500€ (Kleinunternehmerregelung). Ich habe alle Einnahmen addiert, und auf der Gegenseite die Ausgaben (Brutto) addiert. Entsprechende GWG habe ich dazu addiert. Nun habe ich eine formnlose Aufstellung mit Excel erzeugt, wo man die Differenzierung von Einnahmen und Ausgaben erkennen kann und unterm Strich den Gewinn.
    Diese Auflistung sende ich ja auf postalischem Wege zum FA. Muss ich da auch die ganzen Belege mit anhängen (Kundenrechnungen etc.) ??
    Das geht irgendwie nie wirklich aus den ganzen Anleitungen hervor.

    Liebe Grüße!

  • Hallo ,

    ich habe lediglich eine kurze Frage. Derzeit bin ich damit beschäftigt meine Steuererklärung via Elster zu verfassen. Habe im letzten Jahr das Gewerbe erst im Spätsommer angemeldet und die Einkünfte sind sehr gering. Wenn ich den Mantelbogen sowie die entsprechenden Anlagen nun die Tage online versende und die formlose Gewinnermittlung per Post senden muss; muss ich den Brief in meinen Elster-Anlagen irgendwie ankündigen oder finden die zusammengehörigen Formulare ihren weg ?

    Lieber Gruß,
    Désirée

  • Guten Abend.

    Vielleicht kann man mir hier auch weiterhelfen….

    Ich war im letzten Jahr 3 Monate als freie Versicherungskauffrau
    selbstständig, bekomme im Mai mein erstes Kind und muss nun alle Unterlagen
    für das Elterngeld zusammen suchen. Dazu gehört wohl auch eine Gewinnermittlung
    für die Zeit der Selbstständigkeit?!

    Laut meiner Erfahrungen bin ich in der Branche nicht Steuerabzugsberechtigt
    oder habe ich da was falsch verstanden und wie sollte ich jetzt weiter verfahren?

    MfG

    • Hallo Annchen,

      dass Versicherungsvertreter nicht Steuerabzugsberechtigt sind, wäre mir neu. Auch als Versicherungsvertreter kannst Du zur Kleinunternehmerregelung optieren oder eben auch nicht.

      Ob Du vorsteuerabzugsberechtigt bist, kann Dir Dein Finanzamt mitteilen.

      Unabhängig vom Elterngeld musst Du ja für 2014 eine Einkommensteuererklärung machen. In dieser musst Du Deinen Gewinn angeben. Entsprechend musst Du ihn vorher ausrechnen. Das Finanzamt möchte also auch Deinen Gewinn sehen.

      Nächster Schritt könnte also die Erstellung Deiner Gewinnermittlung sein.

      Du könntest dafür die Excel-Vorlage-EÜR von mir verwenden. https://www.pierretunger.com/cms/infotainment/einnahmenueberschussrechnung-vorlage-excel-openoffice/

      Ich hoffe ich konnte Dir helfen. Bei weiteren Fragen einfach wieder einen Kommentar hinterlassen.

      LG Pierre

  • Guten Abend ich bin auf der Suche nach einer einfachen Antwort. Wenn ich angenommen eine Einnahme in Höhe von rund 60.000,00 Euro habe und Ausgaben in Höhe von ca 40.000,00 Euro, habe ich ja einen Gewinn von ca 20.000,00 Euro. Ich machen eine einfache EÜR und muss ja dann Vorsteuern ziehen oder so :-( unterm Strich gefragt wie hoch ist der Betrag den ich an das FA zahlen muss????????????

    PS. Ist vielleicht etwas umständlich ausgedrückt!

  • Hallo Pierre,

    zunächst einmal DANKE! Deine Anleitungen sind super und haben mir sehr geholfen. Hätte ich Deine Seite schon früher entdeckt… Für 2015 kaufe ich Deine entsprechende Vorlage…
    Doch nun habe ich 2 Fragen:
    1. wie gehe ich denn mit privaten Kosten für die Telekommunikation um?
    2. Wie setze ich die Raumkosten für Arbeitszimmer in meiner Wohnung an?
    Folgende Situation: seit 2013 nebenberuflich selbstständig, unter 17.500€ Umsatz, erhebe Umsatzsteuer.
    Zu 1.
    Wenn ich nun pauschal 30% für privaten Gebrauch von Telefon/ Internet anrechne, wie gehe ich denn mit der bereits zu 100% geltend gemachten Umsatzvorsteuer um? Setze ich die 30% netto als Privatentnahme Telekommunikation bei den Betriebseinnahmen an und die 19% UST separat als Einnahme Umsatzsteuer Privatentnahme? Und dann müsste ich das entsprechend bei der Umsatzsteuererklärung berücksichtigen?
    zu 2.
    Die Raumkosten habe ich prozentual nach QM angesetzt. Kann ich die Kosten aus anteiliger Warmmiete und anteiligem Strom einfach dann Brutto abziehen? Oder muss ich beim Strom die Umsatzsteuer auch noch berücksichtigen? Das habe ich nämlich nicht gemacht.Ich habe einfach die Summe aus anteiliger Miete und anteiligen Brutto-Stromkosten gebildet und als Betriebsausgabe angesetzt. Passt das? Ich freue mich über Deinen Input und hoffe, Du kannst mir helfen! Großes Danke bereits jetzt! Hanna M.

    • Hallo Marie,

      schön, dass Dir die Anleitungen gefallen.

      Zu Deinen Fragen:

      1. Auf die Privatentnahme wird Umsatzsteuer fällig. Diese ist in der USt.-Erklärung und in der Anlage EÜR zu berücksichtigen. In meiner Vorlage ist dies hinterlegt. Es muss lediglich der Prozentsatz eingetragen werden. Den Rest macht die Vorlage.

      2. Diese Frage kann ich Dir nicht verlässlich beantworten. Das müsstest Du beim Steuerberater nachfragen. Ich lasse die Umsatzsteuer vom Strom weg.

      LG Pierre

  • Hallo Pierre! Vielen Dank für dein Beitrag! Ich muss noch mal fragen: Ich bin hauptberuflich festangestellt und nebenberuflich freiberuflich tätig.
    1. Bis wann muss ich den Umsatz-Nachweis an das Finanzamt wingereicht haben?
    2. Kann ich jetzt auf ewig Freiberufler sein, wenn ich unter diesem 17.000 ^ bleibe?
    3. Lohnt sich eine Steuererklärung in diesem/ meinem Fall (ich habe noch nie eine gemacht). Ich weiß von Kollegen, dass ich nur aus meiner Anstellung heraus, kein plus machen würde.

    Vielleicht kannst du mir und anderen weiterhelfen. Ich wäre total happy!!
    LG und danke, Susanne

  • Guten Abend! Ich ging davon aus (und habe dies auch so praktiziert) daß bei Kleinunternehmern KEINE MWST ausgewiesen – somit auch nicht abzuführen ist?! Dennoch finde ich in Ihrem Beispiel unter Einnahmen vereinnahmte Umsatzsteuer ??
    Und dann eine pers. Frage: zu meinem Geschäft gehören viele gefahrene Kilometer. Diese liste ich mit 0,30 Cent/KM auf und gebe sie bei Ausgaben an?
    VG
    A.R.

    • Hallo,

      es ist korrekt, dass Kleinunternehmer keine MwSt. einnehmen. Bei einem Kleinunternehmer würde „vereinnahmte USt.“ wegfallen.

      Die Erleichterung der formlosen Gewinnermittlung können jedoch auch umsatzsteuerpflichtige Unternehmer nutzen, wenn Sie unter 17.500 € Umsatz sind.

      Nicht jeder, der unter der Grenze bleibt, optiert zur Kleinunternehmerregelung.

      Betriebliche Fahrten mit einem privaten PKW können über die Kilometerpauschale geltend gemacht werden. Die Verpflegungsmehraufwendungen könnten ebenfalls interessant sein. Beides können Sie in der folgenden Excel-Vorlage erfassen: https://www.pierretunger.com/cms/excel-vorlage-verpflegungsmehraufwendungen-kilometerpauschale/

    • Super, alles verstanden – danke für die Hilfe und die links!!!! Sie antworten wirklich schnell ( mitten in der Nacht) und verständlich … bin begeistert ;-)

  • Hallo! Ich bin gerade in der Pflicht meine erste Steuererklärung für mein nebenberufliches Gewerbe abzugeben. Ich war mit der Gewinnermittlung ein wenig überfordert. Dieser Beitrag hat mir viel geholfen. Vielen Dank!!!!!

    • Hallo Nicole,
      es freut mich sehr, dass dir der Beitrag weitergeholfen hat.
      Konnte er ALLE Deine Fragen beantworten oder könnte ich Ihn noch besser machen?
      LG Pierre

  • Hallo Herr Tunger,

    vielen Dank für ihre Ausführungen. Sie haben mir damit sehr geholfen.

    Eine Frage zur Gewinnermittlung hätte ich aber noch. Reicht die Auflistung von Betriebseinnahmen und Ausgaben oder möchte das FA auch alle dazugehörigen Rechnungen haben? Davon steht leider nichts in dem Anschreiben des FA.

    Freundliche Grüße
    Thomas

    • Ich habe bisher immer nur die EÜR abgegeben. Belege wurden nicht eingefordert. Diese würden dann bei einer Betriebsprüfung überprüft werden. Für den privaten Teil (Krankenversicherung, Spenden, Aufwendungen für Kindergarten) habe ich Belege eingereicht.

      LG Pierre

      P.S. Angaben ohne Gewähr

  • Sehr geehrter Herr Tunger, die Steuererklaerung wurde mittels Elster eingereicht, worauf die schlichte Mitteilung vom FA kam: reichen Sie eine ‚Gewinnermittlung‘ ein ! Hierunter kann ich VIEL vorstellen, aber auch – wie in Ihrem dankenswerten Muster getan – die Auflistung der Positionen. Dafuer hatte ich lange um eine Erklaerung gesucht, wie diese Anforderung zu verstehen ist. Dankenswert an Ihren Beitrag ist fuer mich, dass Sie nicht nur die Regeln benennen, sondern fuer den unbedarften Steuerzwerg auch ein verstaendliches Beispiel nannten.
    Wuensche Ihnen weiter so ein gutes Haendchen u. Viel Erfolg !
    H.P.D.

    • Hallo Dr. Spielmann … schön, dass Ihnen meine Übersicht weitergeholfen hat … weiterhin gute Geschäfte :)

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