Bewirtungsaufwendungen
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können nur bis zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuer-gesetz). Diese durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 eingeführte Regelung hält das Finanzgericht Baden-Württemberg für verfassungswidrig und hat mit dem Vorlagebeschluss v. 26.4.2013 (10 K 2983/11) das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Verfassungswidrige Regelung
Das Finanzgericht hält zwar nicht die Betriebsausgabenabzugsbeschränkung an sich für verfassungswidrig, sondern dessen Zustandekommen. Denn die Kürzung des Abzugsbetrags von vormals 80 % auf 70 % war Gegenstand der sogenannten Koch-Steinbrück-Liste, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht formell verfassungsmäßig in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden war.
Fazit
Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten Bewirtungsaufwendungen in Höhe des vor dem Haushaltsbegleitgesetz geltenden Satzes von 80 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ein davon abweichender Steuerbescheid wäre ggf. durch Einspruch offenzuhalten.
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Quelle
Steuerberater Schwanzl . Streich . Rumpler
Keine Steuerberatung
Dieser Beitrag stellt lediglich meine Sicht der Dinge und keine Steuerberatung dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Verwendung der Informationen erfolgt auf Deine eigene Gefahr. Bitte kontaktiere bei Unklarheiten das Finanzamt oder einen Steuerberater.