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GoBD und Excel

GoBD und Excel. In diesem Beitrag gehe ich darauf ein, wie gut sich Excel mit den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) verträgt.

Als Ersteller von Excel-Vorlagen für die Buchhaltung möchte ich gerne ein paar Gedanken zum Thema GoBD schreiben. Bitte lies sie Dir durch und bilde Dir Dein eigenes Bild. Bitte beachte, dass dies lediglich meine private Meinung ist und ich kein Steuerberater bin. Ich übernehme keine Haftung für Inhalt, Korrektheit und Vollständigkeit.

Was sind die GoBD

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden am 14.11.2014 vom Bundesministerium der Finanzen erstmals veröffentlicht und waren ab 01.01.2015 gültig. Die GoBD 2014 als PDF anschauen. Am 28.11.2019 wurde eine überarbeitete Fassung veröffentlicht, welche ab 01.01.2020 gültig ist. Die GoBD 2019 als PDF anschauen. Eine wichtige Erleichterung ist, dass die Digitalisierung von Belegen mittels mobiler Endgeräte explizit anerkannt wird.

Laut Wikipedia:
… regeln die GoBD die formalen Anforderungen an die Buchführung und die Aufbewahrung von steuerrechtlich relevanten elektronischen Daten und Papierdokumenten unter Bezug auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Zudem enthalten die GoBD Regeln zum elektronischen Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen. … Sie lösen die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) und die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) ab.

Für wen gelten die GoBD

Die GoBD gelten für alle Unternehmen und nicht nur für bilanzierende Unternehmen. Also auch für Gewinnermittler anhand der EÜR.

Jedoch ist die Messlatte für Kleinstunternehmen scheinbar nicht ganz so streng, da in der Version 2019 unter Randnummer 15 u.a. folgendes steht: „… Bei Kleinstunternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln (bis 17.500 Euro Jahresumsatz), ist die Erfüllung der Anforderungen an die Aufzeichnungen nach den GoBD regelmäßig auch mit Blick auf die Unternehmensgröße zu bewerten.“

Was fordern die GoBD

Die GoBD umfassen mehrere Kapitel. Unter anderem den Bereich Allgemeine Anforderungen. In diesem steht geschrieben:

Demnach sind bei der Führung von Büchern in elektronischer oder in Papierform und sonst erforderlicher Aufzeichnungen in elektronischer oder in Papierform im Sinne der Rzn. 3 bis 5 die folgenden Anforderungen zu beachten:

  • Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit (siehe unter 3.1),
  • Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung (sieheunter 3.2):
    • Vollständigkeit (siehe unter 3.2.1),
    • Richtigkeit (siehe unter 3.2.2),
    • zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen (siehe unter 3.2.3),
    • Ordnung (siehe unter 3.2.4),
    • Unveränderbarkeit (siehe unter 3.2.5).

Diese Grundsätze müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist nachweisbar erfüllt werden und erhalten bleiben.

Meiner Meinung nach verhält sich Excel wie jede andere Software neutral gegenüber den Punkten Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Buchung und Ordnung. Vielmehr obliegt es hier dem Buchenden, diese Anforderungen einzuhalten. Die Anforderungen sind wichtig, damit es bei einer Betriebsprüfung nichts zu beanstanden gibt.

Unveränderbarkeit

Etwas komplizierter wird es bei dem Thema Unveränderbarkeit. Hierzu steht unter 3.2.5 geschrieben:

Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (§ 146 Absatz 4 AO, § 239 Absatz 3 HGB).

Veränderungen und Löschungen von und an elektronischen Buchungen oder Aufzeichnungen (vgl. Rzn. 3 bis 5) müssen daher so protokolliert werden, dass die Voraussetzungen
des § 146 Absatz 4 AO bzw. § 239 Absatz 3 HGB erfüllt sind (siehe auch unter 8). Für elektronische Dokumente und andere elektronische Unterlagen, die gem. § 147 AO aufbewahrungspflichtig und nicht Buchungen oder Aufzeichnungen sind, gilt dies sinngemäß.

Excel verträgt sich nicht mit der Forderung der Unveränderbarkeit, da Werte ohne weiteres geändert werden können. Auch können Dokumente von der Festplatte gelöscht werden, ohne das dies dokumentiert ist.

Speichert man die Dateien jedoch in einem Dokumenten-Management-System (DMS), kann die Historie nachvollzogen werden. Somit kann anscheinend der Punkt Unveränderbarkeit gelöst werden.

bitkom-Leitfaden zu DMS und GoBD

Bitkom, der Digitalverband Deutschlands, hat sich intensiv mit den GoBD und den daraus resultierenden Anforderungen an Dokumenten-Management-Systeme beschäftigt. Das Resultat hiervon ist der umfassende Leitfaden GoBD-Checkliste für Dokumenten­management-Systeme. Auf Basis der wesentlichen Anforderungen der GoBD gibt diese Checkliste Empfehlungen, die eine Umsetzung in der Unternehmenspraxis unterstützen sollen.

Etwas Entwarnung?

Die GoBD sind kein Gesetz. Das G steht für Grundsätze. Es ist vielmehr eine interne Verwaltungsanweisung, wie der Unternehmer seine Buchführung machen soll. Diese Regeln haben kein Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Nichtsdestotrotz fassen die GoBD auch jahrelange Rechtsprechung zusammen. Sich an die GoBD zu halten, ist daher empfehlenswert und seine Bücher ordentlich zu führen ist auch per Gesetz gefordert. Wenn Du Dich als Unternehmer daher an die GoBD hältst, bist Du einer Betriebsprüfung zu Beginn gut aufgestellt.

Allerdings beurteilen Betriebsprüfer die gesamte Aussagekraft der Buchhaltung. Es zählt der Gesamteindruck. Wenn Du gegen eine Regel verstößt, aber Deine Buchhaltung plausibel ist, wird der Betriebsprüfer wahrscheinlich nicht gleich Deine komplette Buchhaltung in Frage stellen und Dich schätzen. Da muss wahrscheinlich mehr passieren. Zum Beispiel völlig fehlerhaftes Buchen oder versuchter Betrug; da nützt dann auch die beste Software nichts.

Wie gehe ich vor?

Ich habe bei meinem Finanzamt angerufen und nachgefragt, ob es OK ist, Excel in der Buchhaltung einzusetzen. Dies wurde mir am Telefon bestätigt. Schriftlich habe ich das nicht, aber es gibt mir zumindest etwas Entwarnung. Ich nutze daher weiterhin Excel in meiner Buchhaltung und achte sorgfältig auf die Einhaltung der Punkte Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Buchung und Ordnung.

Das Finanzamt eines anderen Nutzers meinte, wenn er die Zahlen mit Belegen nachweisen kann, ist alles gut.

Daher rate ich auch Dir: Rufe beim Finanzamt an und frage einfach mal nach, wie die das sehen.

Fazit

Ich finde die GoBD grundsätzlich gut und es ist für mich auch völlig nachvollziehbar, dass ab einer gewissen Unternehmensgröße mit entsprechendem Umsatz und Gewinn strenge Anforderungen an die Buchhaltung gestellt werden. Aber ich finde auch, dass Kleinstunternehmen und Gründer, die auf alle Punkte außer Unveränderbarkeit achten, nicht zu viel zugemutet werden sollte. Buchhaltungssoftware, Steuerberater und Dokumenten-Management-System stellen für viele Beginner große Hürden dar.

Wie bereits zu Beginn geschrieben, ist dies jedoch meine Sicht der Dinge. Ich möchte hier keine Empfehlung aussprechen.

Weiterführende Links zu den GoBD

Die 6 größten Mythen rund um die neuen GoBD bei kontolino.de

Die 5 größten Irrtümer zu den GoBD bei felix1

Experten erläutern die GoBD / Ausgabe 4: Was bedeutet „Unveränderbarkeit“? bei PSP München

Antworte auf Markus Kramer

15 Kommentare

  • Manchmal lohnt es sich genauer nachzubohren wenn man vom Finanzamt keine Freigabe für die Exeltabelle bekommt.
    Die Nachfrage bei meinem Finanzamt ergab, dass ich eine revisionssichere Buchhaltungssoftware brauchen würde. Auf ein DMS hättte er sich auch noch eingelassen, wollte sich das aber vorher nochmal anschauen. Da ein DMS aber doch recht teuer ist, wollte ich die Hoffnung noch nicht so schnell aufgeben, vielleicht doch die Exeltabelle ohne DMS nutzen zu können.
    Eine Telefonat mit meinem Steuerberater hat mir dann Klarheit verschafft:
    Als Kleinunternehmerin mit Einnahmen aus dem eigenen Onlineshop, also ohne Bareinnahmen, brauche ich definitiv keine Revisionssicherheit in meiner Buchhaltung, da die eingehenden Zahlungen bereits durch mein Bankkonto, sowie PayPal und WixPayment revisionssicher sind.
    Es ist also ausreichend, wenn ich meine Exeltabelle einmal im Monat abspeichere.

    Das erleistert mich doch sehr. Ich hatte nämlich schon lexoffice, sevdesk und WISO EÜR ausprobiert, mir fehlt da aber irgendwie die klare Übersicht.
    Pierres Exeltabelle ist immer noch am Besten und jeder der sie nutzen darf, kann sich glücklich schätzen :)

    • Hallo Sonja,
      Danke, dass Du Deine Erfahrung mit uns teilst und schön, dass Du die Excel-Vorlage ntuzen kannst.
      LG Pierre

  • Hallo Pierre,

    Gibt es neue Informationen bzgl. der eventuellen Problematik mit Excel als Buchhaltung- und EÜR-Software für vorsteuerberechtigte? Ist es weiterhin einfach vom FA zu FA unterschiedlich geregelt, ob man es darf oder nicht? Hast du diesbezüglich eine Empfelung? Wenn Excel die Steuererstattung vom FA gefährdet, dann ist es natürlich ein großes Problem.
    Ist es deiner Meindung nach weniger problematisch, wenn man gar keine Umsatzsteuereinnahmen hat? Ist nämlich der Fall bei mir. Ich habe nur Erstattungen vom FA.

    vielen Dank im Voraus

    • Hallo Zizo,
      bezüglich der GoBD sind mir keine Neuigkeiten bekannt. Ich rate nach wie vor zum obigen Vorgehen.
      VG Pierre

  • Die GoBD 2019 wurden vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht und wieder zurückgezogen. Ich habe den Beitrag entsprechend aktualisiert. Stand heute (20.09.2019) sind die GoBD von 2014 gültig.

  • Ich finde die EÜR-Vorlage toll. Grundsätzlich ist das denke ich auch mit der GoBD machbar.

    Den Knackpunkt sehe ich aber dabei, dass man nicht alle Dateien einfach nur auf dem lokalen Rechner ablegen darf mit gelegentlichem Backup auf USB-Stick / DVD. Denn hier ist der Manipulation Tür und Tor geöffnet und man liefert sich dem wohlwollen des Betriebprüfers aus.

    Ein Cloud-Dienst der alle Änderungen komplett und nachprüfbar aufzeichnet würde das Problem lösen. Dropbox und co. können das allerdings nicht. Oder kennt jemand eine gute Lösung?

    Ich habe damit begonnen so etwas nun selbst als Open-Source Projekt umzusetzen. Die Unveränderbarkeit/Nachprüfbarkeit wird durch das Speichern von Prüfsummen in der Ethereum-Blockchain erreicht. Somit kann ich nachweisen, dass es beispielsweise in meinem Belege-Ordner von 2018 keine nachträglichen Änderungen gab und nichts entfernt wurde etc. Und jede einzelne Version der Excel-Datei würde auf ewig archiviert. https://bitbucket.org/MarkusKramer/butterbox – ist allerdings noch nicht fertig.

    • Hallo Markus,

      das klingt interessant. Dazu würde ich gerne mehr efahren. Ich schreibe Dich per Mail an.

      VG Pierre

    • Hallo Markus,

      bei deiner Blockchain-Lösung um die Vorgabe der Unveränderlichkeit zu erfüllen, drängt sich mir jedoch gleichzeitig die Frage des Datenschutzes auf?
      [Bin selber noch totaler Blockchain-Neuling, steige nach ersten Recherchen zum Thema auch noch nicht wirklich durch und kann mir die eben genannte Frage noch nicht selbst beantworten.]
      Meine Geschäftszahlen gehen außer dem Finanzamt, meinem Steuerberater und mich sonst niemanden was an…

      Merci und liebe Grüße,
      Sarah

    • @Sarah, sorry für die späte Antwort. Hatte deine Nachricht nicht gesehen.

      Datenschutz ist ein guter Punkt. Die Lösung die ich baue nutzt

      A) Ende-zu-Ende Verschlüsselung, d.h. deine sensiblen Daten verlassen nie deinen PC (ohne Ausnahmen).

      B) In der Blockchain werden nur Prüfsummen gespeichert, quasi ein Fingerabdruck deiner Daten. Diese Information lässt keinerlei Rückschlüsse auf deine Daten zu. Es lässt sich damit aber beweisen dass die Daten nicht manipuliert wurden.
      Mehr u.a. hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%BCfsumme und https://de.wikipedia.org/wiki/Kryptographische_Hashfunktion

      Leider ist das alles sehr technisch. Ich werde es dann noch genauer beschreiben. Diese Lösung ist aber auch noch nicht fertig. Ich schreibe dann nochmal wenn es etwas zu sehen gibt ;-)

      Grüße, Markus

  • lieber pierre,
    da ich interesse an deiner eür vorlage hatte, bin ich deinem tipp gefolgt und habe mich bei meinem zuständigem finanzamt erkundigt, ob eine exceltabelle für die GoBD ausreichend ist. für das finanzamt berlin lichtenberg ist eine einnahme überschussrechnung in form einer exceltabelle ausreichend! das hat mich sehr gefreut, denn nun kann ich schnell und unkompliziert meine buchhaltung im eigenem hause erledigen und muss diese nicht auslagern!
    ich freue mich auf weitere excelvorlagen von dir, die mein leben als unternehmer vereinfachen werden.
    beste grüße aus berlin
    n.kliche

    • Hallo,
      ich muss euch leider widersprechen. Das Finanzamt in Bielefeld akzeptiert Excel leider nicht mehr. Ich mache meine EÜR jahrelang mit Excel. Mir wurde jetzt nach einer Betriebsprüfung vom Finanzamt mitgeteilt, dass ich es nun nicht mehr darf. Ich suche verzweifelt nach einer Alternative.

    • Hallo Ute,

      Danke für die Rückmeldung.

      War Deine Buchhaltung sonst fehlerfrei oder gab es Ungereimtheiten in der Buchhaltung?

      Hast Du rückwirkend eine Strafe bekommen?

      VG Pierre

    • Hallo, Pierre,

      Welche Unstimmigkeiten in der Buchhaltung mit Excel bzw. mit deiner Tabelle können deiner Meindung nach zu Problemen mit Prüfern führen?

      Danke

    • Hallo Zizo,
      ich habe noch keine Erfahrung mit Betriebsprüfern. Daher weiß ich es nicht.
      Die oben genannten Punkte wie Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, etc. zu erfüllen ist, jedoch ratsam.
      VG Pierre

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