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Reverse Charge (13b UStG) in Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung

Reverse Charge nach §13b UStG ist die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. In diesem Beitrag lernst Du, was dies genau ist und wie Du es in der Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung abbildest.

EÜR-Ausland-Beta

Die Excel-Vorlage-EÜR berücksichtigt von Haus aus keine ausländischen Zahlungen wie Reverse Charge.

Jedoch arbeiten mittlerweile viele Freiberufler und kleine Unternehmen international, so dass immer häufiger eine Vorlage bei mir angefragt wurde, die Transaktionen mit dem Ausland abbildet. Ab 2017 gab es deshalb neben den beiden Versionen „Kleinunternehmer“ und „Vorsteuerabzugsberechtigt“ auch eine Version „Vorsteuerabzugsberechtigt-Ausland-Beta“. Ich entwickelte diese mit ausgewählten Kunden, da ich selbst keine ausländischen Zahlungen habe.

Bei einer Weiterbildung im Umsatzsteuer-Recht im Jahr 2019 erkannte ich, dass die Thematik Umsatzsteuer-Ausland nicht nur äußerst komplex ist, sondern sich auch permanent ändert. Diese Änderungen nachzuvollziehen und regelmäßig die Vorlage zu aktualisieren, stellen einen Aufwand dar, dem nur wenige Nutzer gegenüberstehen. Daher entschloss ich mich, die Version-Ausland-Beta Ende 2019 wieder einzustellen.

Ich biete lieber weniger Features an, für die ich einen guten Service und ein korrektes Arbeiten gewährleisten kann. Als Nicht-Steuerberater, komme ich hier schlicht an meine Grenzen. Ich hoffe, Du kannst dies nachvollziehen.

Solltest Du ausländische Zahlungen haben, musst Du diese selbständig summieren und beim Übertragen der Daten in Elster ergänzen. In welche Felder die Zahlen genau gehören, zeige ich Dir weiter unten.

Was ist Reverse Charge nach 13b UStG eigentlich

Die Erklärung erfolgt am Beispiel:

Der Regelfall

Beispiel

Unternehmer A erbringt eine Leistung an Unternehmer B über 100 € netto.
A schreibt dafür eine Rechnung an B: 100 € netto + 19% USt. = 119 € brutto

A bekommt von B 119 € überwiesen.
19 € eigenommene Umsatzsteuer schuldet A dem Finanzamt. Diese führt er im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung ab. Effektiv erhält A 100 €.

B fordert im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung die 19 € USt, die er an A bezahlt hat, vom Finanzamt zurück. Effektiv zahlt er also nur 100 €. Die gezahlte Umsatzsteuer heißt in diesem Fall Vorsteuer. Ist B nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (bspw. Kleinunternehmer), kann er die 19 € nicht zurückfordern.

Merke: Im Regelfall schuldet der Leistungserbringer die Umsatzsteuer.

Der Ausnahmefall

In der Vergangenheit kam es bei dem Regelfall in bestimmten Branchen und bei internationalen Zahlungen ab und an zu Missbrauch. Konkret hat B berechtigterweise seine Vorsteuer erstattet bekommen. Aber A hat keine USt abgeführt. Dies kostete den Staat und somit den Steuerzahler Milliarden.

Um diesem Missbrauch vorzubeugen, wurde die Regel eingeführt, dass nicht der Leistungserbringer sondern der Leistungsempfänger die USt schuldet.

Beispiel von eben angepasst:

Unternehmer A mit Sitz in Irland erbringt eine Leistung an Unternehmer B mit Sitz in Deutschland über 100 € netto.
A schreibt dafür eine Rechnung an B: 100 € netto ohne USt mit dem Hinweis, dass B als Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Reverse Charge ist der englische Begriff dafür, dass der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

A erhält 100 € von B überwiesen.
A schuldet dem Finanzamt keine Umsatzsteuer, da er auch keine eingenommen hat. Effektiv erhält A 100 €.

B ist Leistungsempfänger und damit ist die Steuerschuld auf ihn übergegangen. B schuldet dem Finanzamt 19 € Umsatzsteuer. Diese führt er im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung ans Finanzamt ab. B macht jedoch im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung auch die 19 € als Vorsteuer geltend. Da sich die beiden Beträge ausgleichen, muss er nichts ans Finanzamt bezahlen und bekommt auch nichts erstattet. Effektiv zahlt er 100 €.

Ist B nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (bspw. Kleinunternehmer), kann er die 19 € Vorsteuer nicht zurückfordern. Dann muss er tatsächlich 19 € USt ans Finanzamt abführen.

Merke: Nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Reverse Charge (13b UStG) in Umsatzsteuervoranmeldung eintragen

Umsatzsteuer

Wenn Du als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldest, musst Du dies im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt mitteilen. Dies geschieht in den Zeilen 40 bis 42 in der Umsatzsteuervoranmeldung 2021 (andere Jahre können abweichen).

In welche Zeile genau Du die Werte einträgst, ist abhängig davon, aus welchem Grund Du als Leistungsempfänger die USt schuldest.

In § 13b UStG sind 3 Bereiche aufgeführt:

  • § 13b Abs. 1 UStG: Die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern
    • Beispiele:
      • Rechnung von Firmen, die im EU-Ausland sitzen
      • Rechnung von Google Ireland oder facebook Ireland
    • Zeile 40: Kennzahl 46 und 47
  • § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG: Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
    • Zeile 41: Kennzahl 73 und 74
  • § 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 – 12 UStG: andere Leistungen
    • Beispiele:
      • Bauleistungen
      • Gebäudereinigung
    • Zeile 42: Kennzahl 84 und 85

Reverse Charge Umsatzsteuervoranmeldung

Vorsteuer

Wenn Du vorsteuerabzugsberechtigt bist, kannst Du die Vorsteuer unter der Kennzahl 67 „Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG“ eintragen.

Reverse Charge (13b UStG) in Umsatzsteuererklärung eintragen

Umsatzsteuer

Der Aufbau der Umsatzsteuererklärung entspricht dem Aufbau der Umsatzsteuervoranmeldung. Siehe Abbildung.

Reverse Charge Umsatzsteuererklärung

Vorsteuer

Wenn Du vorsteuerabzugsberechtigt bist, kannst Du die Vorsteuer unter der Kennzahl 467 „Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG“ eintragen.

Quellen

Folgende Quellen habe ich beim Recherchieren zum Thema Reverse Charge in Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung genutzt:

Keine Steuerberatung

Dieser Beitrag stellt lediglich meine Sicht der Dinge und keine Steuerberatung dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Verwendung der Informationen erfolgt auf Deine eigene Gefahr. Bitte kontaktiere bei Unklarheiten das Finanzamt oder einen Steuerberater. Bitte berücksichtigte auch, dass sich im Steuerrecht durch Gesetzgebung und Rechtssprechung regelmäßig etwas ändert.

Antworte auf Birgit

11 Kommentare

  • Vielen herzlichen dank.
    Ein wirklich hilfreicher Beitrag, bei dem ohne viele verwirrende Worte die Lösung des Problemes zu entnehmen ist.

  • Hallo Herr Tunger,
    vielen Dank für Ihre ausführliche Info bezüglich dem §13b. Ich habe noch eine Frage.
    Ich finde nirgendwo, in welche Zeile der USt-Voranmeldung soll ich als Leistender Unternehmer nach §13b Abs.2 Nr. 1,2,4 bis 12 UStG meine Umsätze eintragen. Oder brauche ich die überhaupt nicht anzumelden? )).
    Vielen Dank im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    F.M.

  • Vielen Dank für die Informationen.
    Noch eine Frage:
    Als Steuersatz nimmt man dann immer den deutschen Steuersatz von 19 %, korrekt?
    Und noch eine 2. Frage:
    Wie ist es im umgekehrten Fall, wenn man selbst Rechnungen an ein Unternehmen im EU-Ausland schreibt (konkret Zypern)? Die Rechnung schreibt man ohne MwSt, da auch hier das Reverse Charge Verfahren gilt. Gibt es da noch etwas zu beachten?
    Vielen Dank nochmals!

    • Hallo Maria,
      beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist mir bisher nur der Steeursatz von 19% bekannt. Eine kurze Recherche zu 7% brachte auch nichts Gegenteiliges hervor. Aber da kann ich mich auch täuschen.
      Zum Thema „Rechnungen ins Ausland stellen“ gibt es auch Besonderheiten, die Du noch einmal selbst recherchieren solltest. Bspw. musst Du in der Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen.
      VG Pierre

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