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Abschreibung (AfA) in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Dieser Beitrag behandelt die Absetzung für Abnutzung (AfA) in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Auch Abschreibung genannt.

Einleitung

Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die Du als Unternehmer längerfristig gebrauchst und nicht sofort verbrauchst, können nicht sofort und komplett als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Die Idee dahinter ist, dass Anlagevermögen (Bspw.: Laptop, PKW) nicht im Jahr der Anschaffung verbraucht wird, sondern Dir langfristig zur Verfügung steht. Es stellt also einen Vermögenswert dar, welcher dadurch, dass Du ihn nutzt, Stück für Stück an Wert verliert.

Als Betriebsausgabe darfst Du nur die Wertminderungen des Anlagevermögens ansetzen. Die Wertminderung von Vermögensgegenständen nennt man Abschreibung. Die Wertminderung pro Jahr ergibt sich aus dem Anschaffungswert geteilt durch die Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer für Vermögensgegenstände kannst Du den sogenannten AfA-Tabellen entnehmen, die das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht.

Beispiel

Ein Unternehmer kauft im Januar 2020 ein Kfz für 24.000 €. Personenkraftwagen haben laut AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von 6 Jahren und werden daher über 6 Jahre abgeschrieben. Er kann pro Jahr (2020 – 2025) eine Abschreibung in Höhe von 4.000 € ansetzen.

Abschreibung = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer
Abschreibung = 24 TEUR / 6 Jahre
Abschreibung = 4 TEUR / Jahr

Abschreibungen in der EÜR darstellen

Die Abschreibungen werden in der Anlage AVEÜR (siehe Grafik) erfasst und in der Anlage EÜR ausgegeben.

Die Anlage AVEÜR wird zusammen mit der Anlage EÜR veröffentlicht.

AfA auf beweglich Wirtschaftsgüter

Zeile 31 in der EÜR 2020.

Elster gibt hierzu in der Hilfe folgenden Text aus:

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von selbständigen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich im Wege der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sich deren Nutzbarkeit infolge wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehrs erfahrungsgemäß auf einen beschränkten Zeitraum erstreckt.

In gefühlten 80% der Fälle fallen alle Deine Vermögensgegenstände in diese Kategorie.

Hier hinein gehören bspw.:

  • Kfz
  • Laptop
  • Büroausstattung

Beachte:

Abschreibungsdauer für Computerhardware und Software kann ab 2021 auf ein Jahr reduziert werden

Sonderabschreibungen

Neben den normalen Abschreibungen kannst Du im Jahr der Anschaffung eines Wirtschaftsguts und in den folgenden 4 Jahren Sonderabschreibungen durchführen, um dadurch die Höhe Deiner Betriebsausgaben und Deines zu versteuernden Einkommens zu beeinflussen und steueroptimierend zu handeln. Dadurch soll die Investitionsbereitschaft erhöht werden.

Voraussetzung

Dein Gewinn im Jahr vor der Anschaffung darf nicht höher als 100.000 € sein. Der Vermögensgegenstand muss im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden mindestens 90% betrieblich genutzt werden. Diese Begrenzung gilt pro Betrieb und nicht pro Person. Hast Du mehrere Betriebe, kannst Du die Sonderabschreibung mehrfach nutzen.

Höhe der Sonderabschreibung

Du kannst im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes (neu oder gebraucht) und in den folgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von insgesamt bis zu 20 Prozent der Kosten geltend machen.

Beachte

Die Excel-Vorlage-EÜR unterstützt keine Sonderabschreibungen. Die Voraussetzungen / Bedingungen können sich kurzfristig ändern, um in Krisenzeiten Investitions-Anreize zu setzen (Stichwort: Corona-Förderung).

Aufwendungen für GWG und Auflösung Sammelposten

Ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist im Einkommensteuerrecht gemäß § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetz (EStG) ein abnutzbares, bewegliches und einer selbständigen Nutzung fähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 1.000 €.

Geringwertige Wirtschaftsgüter können auf drei Wegen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, die ich folgend erläutere:

  • Sofortabschreibung
  • Sammelposten
  • Reguläre Abschreibung

Ausgaben bis 250 €

GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 250 € kannst Du direkt der entsprechenden Ausgaben-Art zuordnen.

Beispiel: Schreibtischlampe / Ausgaben-Art: „Bürobedarf“

Sofortabschreibung: bis 800 € (bis 2017: 410 €)

GWG von 250 bis 800 € kannst Du im Jahr der Anschaffung zu 100% als Betriebsausgabe geltend machen. Du ordnest die Ausgaben der Ausgaben-Art „Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter“ (Zeile 43 in Anlage EÜR 2020) zu.

Sammelposten (Poolabschreibung) bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250 bis 1.000 €

GWGs, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 250 €, aber nicht 1000 € übersteigen, kannst Du je Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufnehmen. Dieser Sammelposten wird über 5 Jahre abgeschrieben (also 20% pro Jahr). Die gewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Gegenstände ist genauso egal, wie ob der Gegenstand zwischenzeitlich verkauft wurde oder kaputt / verloren ging.

Wenn Du einen Sammelposten bildest, musst Du alle GWGs über 250 bis 1.000 € darin aufnehmen. Es ist also nicht zulässig, einige GWGs bis 800 € sofort abzuschreiben und andere in den Pool einzustellen. Entweder oder.

Wenn Du einen Sammelposten bildest, trägst Du die Betriebsausgaben, die durch die Abschreibung entstehen, in „Auflösung Sammelposten“ (Zeile 44 in Anlage EÜR 2020) ein.

Reguläre Abschreibung

Bildest Du keinen Sammelposten, musst Du alle Gegenstände über 800 € unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer abschreiben.

Keine Steuerberatung

Dieser Beitrag stellt lediglich meine Sicht der Dinge und keine Steuerberatung dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Verwendung der Informationen erfolgt auf Deine eigene Gefahr. Bitte kontaktiere bei Unklarheiten das Finanzamt oder einen Steuerberater. Bitte berücksichtigte auch, dass sich im Steuerrecht durch Gesetzgebung und Rechtssprechung regelmäßig etwas ändert.

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