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Verpflegungsmehraufwendungen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

In diesem Beitrag lernst Du, wie Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) behandelt werden, wie hoch sie sind und wie Du diese als Betriebsausgabe geltend machst.

Wenn Du betrieblich veranlasst mehr als 8 Stunden auswärts tätig bist (bspw. Kundenbesuch, Weiterbildung, Messebesuch), entstehen Dir für Deine Verpflegung höhere Kosten, da Dir die Umgebung nicht vertraut ist und Du nicht die günstigen Restaurants vor Ort kennst. Diesen Mehraufwand für die Verpflegung (Verpflegungsmehraufwendungen) kannst Du als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung ansetzen.

Verpflegungsmehraufwendungen können nur in Form von Pauschbeträgen (Pauschalen) steuerlich geltend gemacht werden. Ob Du tatsächlich Ausgaben hattest oder wie hoch diese waren, ist irrelevant. Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten mittels Einzelnachweise bleibt ausgeschlossen. Entsprechend musst Du keine Belege wie Kassenbons oder Quittungen aufbewahren.

Die Pauschale erhöht Deine Betriebsausgaben, reduziert somit Deinen Gewinn und Dein zu versteuerndes Einkommen und dadurch Deine zu zahlende Einkommensteuer.

So hoch sind die Verpflegungsmehraufwendungen in Deutschland

Ab dem 01.01.2014 gibt es nur noch zwei Zeitintervalle mit unterschiedlich hohen Pauschbeträgen für Reisen im Inland. Bis Ende 2013 gab es 3 Zeitintervalle. Dabei wird ausschließlich auf die Abwesenheitsdauer von der Wohnung abgestellt.

  • Ist die Abwesenheitsdauer größer 24 Stunden, beträgt die Verpflegungspauschale 28 € (bis 2019: 24 €)
  • Ist die Abwesenheitsdauer größer 8 Stunden, beträgt die Verpflegungspauschale 14 € (bis 2019: 12 €).
  • Bei mehrtägigen Geschäftsreisen können für den An- und Abreisetag 14 € (bis 2019: 12 €) angesetzt werden, unabhängig davon, ob Du am An- oder Abreisetag tatsächlich 8 Stunden oder kürzer unterwegs warst.

Beispiele zu den Verpflegungsmehraufwendungen

1.

Ein Unternehmer verlässt um 09:00 Uhr seine Wohnung und fährt zum Kunden. Er kommt 17:01 zurück. Reisedauer beträgt 08:01 (17:01 – 09:00). Die Reise war betrieblich veranlasst und ging länger als 8 Stunden. Der Unternehmer kann für diesen Tag Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 14 € pauschal als Betriebsausgabe ansetzen.

2.

Ein Unternehmer verlässt um 09:00 Uhr seine Wohnung und fährt zum Kunden. Er kommt 16:00 zurück. Reisedauer beträgt 07:00 (16:00 – 09:00). Die Reise war betrieblich veranlasst und ging 7 Stunden. Der Unternehmer kann für diesen Tag keine Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen.

3.

Ein Unternehmer bricht am 01.03. um 20:00 Uhr zu einer 3-tägigen betrieblichen Weiterbildung auf. Er kommt am 03.03. um 16 Uhr zurück. Die Weiterbildung ist betrieblich veranlasst. Es handelt sich um eine mehrtägige Geschäftsreise. Der Unternehmer kann folgende Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgabe ansetzen:

  • 01.03. – 14 €, da es sich um einen Anreisetag einer mehrtägigen Geschäftsreise handelt. Der tatsächliche Zeitaufwand von 4 Stunden (24:00 – 20:00) ist irrelevant.
  • 02.03. – 28 €, da die Abwesenheit mehr als 24 Stunden beträgt.
  • 03.03. – 14 €, da es sich um einen Abreisetag einer mehrtägigen Geschäftsreise handelt. Der tatsächliche Zeitaufwand von 16 Stunden (16:00 – 00:00) ist irrelevant.
  • Zusammen können für die 3 Tage Verpflegungsmehraufwendungen pauschal in Höhe von 56 € angesetzt werden.

So hoch sind die Verpflegungsmehraufwendungen im Ausland

Auch bei den Verpflegungspauschalen für Auslandstätigkeiten gibt es ab dem 01.01.2014 nur noch zwei Pauschalen. Eine Liste der Pauschalen für 2020 kannst Du unter Verpflegungsmehraufwendungen 2020 nachlesen.

Hinweis

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland ins Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Siehe dazu auch Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412

Pauschbetrag für Übernachtungskosten

Unternehmer können für Übernachtungen keine Pauschbeträge nutzen. Es müssen immer die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgabe angesetzt werden (Bsp.: Hotelrechnung).

Verpflegungsmehraufwendungen in der Anlage EÜR

In der Anlage EÜR trägst Du die Verpflegungsmehraufwendungen im Bereich beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben ein. In der Anlage EÜR 2019 geschieht dies in Zeile 69. Hierzu steht in der Anleitung zur EÜR geschrieben:

Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Geschäftsreise … sind hier zu erfassen.
Aufwendungen für die Verpflegung sind unabhängig vom tatsächlichen Aufwand nur in Höhe der Pauschbeträge abziehbar.

Verpflegungsmehraufwendungen in meinen Excel-Vorlagen

In der Excel-Vorlage-EÜR, mit welcher Du Deine Buchhaltung im Alleingang bewältigst, ist eine übersichtliche Tabelle zur Erfassung Deiner Verpflegungsmehraufwendungen vorbereitet.

In der Excel-Vorlage-Verpflegungsmehraufwendungen-Kilometerpauschale erfasst Du Deine Verpflegungsmehraufwendungen sowie Deine Kilometerpauschalen.

Keine Steuerberatung

Dieser Beitrag stellt lediglich meine Sicht der Dinge und keine Steuerberatung dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Verwendung der Informationen erfolgt auf Deine eigene Gefahr. Bitte kontaktiere bei Unklarheiten das Finanzamt oder einen Steuerberater. Bitte berücksichtigte auch, dass sich im Steuerrecht durch Gesetzgebung und Rechtssprechung regelmäßig etwas ändert.

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